Aufgaben der Sicherheitsbehörden: Unterschied zwischen den Versionen
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 12. Dezember 2017, 08:14 Uhr
Normen
- LStVG Art. 6: Die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.