Rechtsverordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. Dezember 2017, 21:36 Uhr
Durch Gemeinden erlassene Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (GO Art. 23 Satz 2 GO). In solchen Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden. (GO Art. 23 Satz 3 GO)
Gesetze im materiellen Sinne
Abgrenzung zu Gesetzen im formellen Sinne
Förmliche Gesetze sind nur solche
- "Rechtsnormen, die im vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren beschlossen worden sind. Eine Verordnung ist auch dann kein förmliches Gesetz im Sinn des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie auf Grund einer in einem förmlichen Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen worden ist"<ref>BVerfG, Urteil vom 03.07.1962 - 2 BvR 15/62 Abs. 55</ref>
Urheberrecht
Verordnungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (UrhG § 5 Abs. 1)
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 80: (1) 1Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. 3Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. 4Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung. (2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden. (3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen. (4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
- BV Art. 55 Nr. 2: Für die Geschäftsführung der Staatsregierung und der einzelnen Staatsministerien gelten folgende Grundsätze: ...2. Der Staatsregierung und den einzelnen Staatsministerien obliegt der Vollzug der Gesetze und Beschlüsse des Landtags. Zu diesem Zwecke können die erforderlichen Ausführungs- und Verwaltungsverordnungen von ihr erlassen werden. Rechtsverordnungen, die über den Rahmen einer Ausführungsverordnung hinausgehen, bedürfen besonderer gesetzlicher Ermächtigung.
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG
- LStVG Art. 42 Verordnungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke
- LStVG Art. 43 Vollzug der Verordnungen
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
- BayImSchG Art. 14 Verordnungen der Gemeinden: Zum Schutz vor unnötigen Störungen können die Gemeinden Verordnungen über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten, über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren erlassen.
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 3 Pos. 5546 (Ziffer 3.5)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>