Benutzungsgebühr: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Stadt kann für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=b&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V11Art8&st=null Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG]). | Die Stadt kann für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=b&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V11Art8&st=null Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG]). | ||
− | Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=null Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG]). Die Satzung muß die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=null Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG]). | + | Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=null Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG]). Die Satzung muß |
+ | *die Schuldner, | ||
+ | *den die Abgabe begründenden Tatbestand, | ||
+ | *den Maßstab, | ||
+ | *den Satz der Abgabe sowie | ||
+ | *die Entstehung und | ||
+ | *die Fälligkeit der Abgabeschuld | ||
+ | bestimmen ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=null Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG]). | ||
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Version vom 30. Juli 2013, 12:32 Uhr
Die Stadt kann für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG).
Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Die Satzung muß
- die Schuldner,
- den die Abgabe begründenden Tatbestand,
- den Maßstab,
- den Satz der Abgabe sowie
- die Entstehung und
- die Fälligkeit der Abgabeschuld
bestimmen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG).
Normen
- Art. 2 KAG Abgabesatzung
- Art. 8 KAG Benutzungsgebühren