Selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. Juli 2013, 14:46 Uhr
Die Gemeinde kann nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1 GO selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient (Art. 89 Abs. 1 Satz 2 GO).
Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des Art. 24 durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 27 ermächtigen. Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 26 gilt sinngemäß. (Art. 89 Abs. 2 GO)
Normen
- Art. 86 GO Rechtsformen
- Art. 89 GO Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
- Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)