Mitgliederversammlung (außerordentlich) 2013/01 vom 19.07.2013: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. Juli 2013, 15:13 Uhr
Datum: Freitag, 19.07.13, 19.30 Uhr
Ort: Landgasthof Zum Anker, Burgkunstadt
Erschienene Mitglieder:
Davon stimmberechtigt (§ 4 Abs. 1 der Satzung: mindestens 16 Jahre und im Stadtgebiet Burgkunstadt einschl. Ortsteile wohnhaft):
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Zulassung von Gästen
Tagesordnung
1. Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung
2. Beschluss zur Finanzordnung
3. Beschluss über die Durchführung eines Bürgerbegehrens "Bürgerinformationssatzung" für den Fall, dass der Bürgerantrag zur Bürgerinformationssatzung im Stadtrat abgelehnt wird
4. Wünsche und Anträge
Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung
Beschluss zur Finanzordnung
Beschluss über die Durchführung eines Bürgerbegehrens "Bürgerinformationssatzung" für den Fall, dass der Bürgerantrag zur Bürgerinformationssatzung im Stadtrat abgelehnt wird
Wünsche und Anträge
Normen
§ 4 Mitgliedschaft
- Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden, die Einwohner der Stadt Burgkunstadt (einschließlich Ortsteile) ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, mit Telefax oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus dem Kreise der Mitglieder fest.
- Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollte ein Vorsitzender nicht anwesend sein, leitet der andere Vorsitzende die Versammlung alleine, sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
- Nebenordnungen wie Geschäftsordnungen, Finanzordnungen, Beitragsordnungen etc. können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert werden.