Regionalplan: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen Planungsverbänden im Benehmen mit den öffentlichen Stellen, deren Aufgaben berührt werden, ausgearbeitet und von den Regionalen Planungsverbänden beschlossen. Die in den Regionalplänen enthaltenen Festlegungen werden als [[Rechtsverordnung]] beschlossen und auf Antrag des Regionalen Planungsverbands durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde für verbindlich erklärt. Die [[Veröffentlichung]] der Rechtsverordnung erfolgt durch Auslegung bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde; hierauf ist in deren Amtsblatt hinzuweisen. Erstreckt sich die Region auch auf andere Regierungsbezirke, erfolgen die Auslegung und der Hinweis im Amtsblatt auch bei den dortigen höheren Landesplanungsbehörden. ({{BayLplG 22}} Abs. 1)<noinclude> | + | Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen Planungsverbänden im Benehmen mit den öffentlichen Stellen, deren Aufgaben berührt werden, ausgearbeitet und von den Regionalen Planungsverbänden beschlossen. Die in den Regionalplänen enthaltenen Festlegungen werden als [[Rechtsverordnung]] beschlossen und auf Antrag des [[Regionaler Planungsverband|Regionalen Planungsverbands]] durch die zuständige [[höhere Landesplanungsbehörde]] für verbindlich erklärt. Die [[Veröffentlichung]] der Rechtsverordnung erfolgt durch Auslegung bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde; hierauf ist in deren Amtsblatt hinzuweisen. Erstreckt sich die Region auch auf andere Regierungsbezirke, erfolgen die Auslegung und der Hinweis im Amtsblatt auch bei den dortigen höheren Landesplanungsbehörden. ({{BayLplG 22}} Abs. 1)<noinclude> |
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Version vom 4. Juli 2016, 21:05 Uhr
Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen Planungsverbänden im Benehmen mit den öffentlichen Stellen, deren Aufgaben berührt werden, ausgearbeitet und von den Regionalen Planungsverbänden beschlossen. Die in den Regionalplänen enthaltenen Festlegungen werden als Rechtsverordnung beschlossen und auf Antrag des Regionalen Planungsverbands durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde für verbindlich erklärt. Die Veröffentlichung der Rechtsverordnung erfolgt durch Auslegung bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde; hierauf ist in deren Amtsblatt hinzuweisen. Erstreckt sich die Region auch auf andere Regierungsbezirke, erfolgen die Auslegung und der Hinweis im Amtsblatt auch bei den dortigen höheren Landesplanungsbehörden. (BayLplG Art. 22 Abs. 1)
Normen
- BayLplG Art. 21 Inhalt der Regionalpläne
- BayLplG Art. 22 Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne