Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt52 Art. 52 Abs. 1 GO])
+
Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Stadtrats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Stadtrats. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt52 Art. 52 Abs. 1 GO])
  
 
Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt52 Art. 52 Abs. 2 GO])
 
Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt52 Art. 52 Abs. 2 GO])
Zeile 7: Zeile 7:
 
Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt52 Art. 52 Abs. 4 GO])
 
Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt52 Art. 52 Abs. 4 GO])
  
 +
==Rechtsfolgen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit==
 +
 +
 +
==Einzelfälle=
 
===Beispiele aus der Praxis der Stadt Burgkunstadt===
 
===Beispiele aus der Praxis der Stadt Burgkunstadt===
  

Version vom 15. Juli 2013, 09:46 Uhr

Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Stadtrats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Stadtrats. (Art. 52 Abs. 1 GO)

Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (Art. 52 Abs. 2 GO)

Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. (Art. 52 Abs. 3 GO)

Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.(Art. 52 Abs. 4 GO)

Rechtsfolgen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit

=Einzelfälle

Beispiele aus der Praxis der Stadt Burgkunstadt

Mutmaßliche Verstöße gegen Art. 52 BayGO

Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 BayGO

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Fußnoten

<references />