Geschäftsordnung des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 1 GO]). Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 2 GO]). | Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 1 GO]). Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 2 GO]). | ||
− | Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der [[Ladungsfrist]] führen nach h.M. nicht zur Rechtswirdrigkeit eines [[Stadtratsbeschluss|Stadtratsbeschlusses]]<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451</ref> | + | Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der [[Ladungsfrist]] führen nach h.M. nicht zur Rechtswirdrigkeit eines [[Stadtratsbeschluss|Stadtratsbeschlusses]], wenn nicht zugleich ein Verstoß gegen eine wesentliche gesetzliche Verfahrensvorschrift vorliegt<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451</ref>. |
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 15. Juli 2013, 09:32 Uhr
Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung (Art. 45 Abs. 1 GO). Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten (Art. 45 Abs. 2 GO).
Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der Ladungsfrist führen nach h.M. nicht zur Rechtswirdrigkeit eines Stadtratsbeschlusses, wenn nicht zugleich ein Verstoß gegen eine wesentliche gesetzliche Verfahrensvorschrift vorliegt<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451</ref>.
Siehe auch
Normen
- Art. 45 GO Geschäftsordnung
- Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 07.05.2008
Fußnoten
<references />