Ausschuss: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 13. Juli 2013, 20:03 Uhr
Arten
Vorbereitende und beschließende Ausschüsse
vorbereitende Ausschüsse
beschließende Ausschüsse
Freiwillige und Pflichtausschüsse
Beispiele für freiwillige Ausschüsse
- Liegenschaftsausschuss<ref>Beispiel bei Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 407</ref>
- Planungsausschuss
- Bauausschuss
- Personalausschuss
Pflichtausschüsse
- Werkausschuss, Art. 88 Abs. 2, Abs. 4 GO, für Eigenbetriebe
- Ferienausschuss, Art. 32 Abs. 4 Satz 2 GO
- Rechnungsprüfungsausschuss, Art. 103 Abs. 2 GO
- Jugendhilfeausschuss, Art. 17 Abs. 1 AGSGB
Delegationsverbote
Auf beschließende Ausschüsse können nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO nicht übertragen werden
1. die Beschlußfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,
2. der Erlaß von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO,
3. die Beschlußfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
4. die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68),
5. die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 70),
6. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 102),
7. Entscheidungen über gemeindliche Unternehmen im Sinn von Art. 96,
8. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88),
9. die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters,
10. die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Gemeindegebiet.
Burgkunstadt
In der Stadt Burgkunstadt gibt es folgende Ausschüsse:
Pflichtausschüsse
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist in §9 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt geregelt. Er prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).
Freiwillige Ausschüsse
Vorberatende Ausschüsse
Nach § 7 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt werden in der Stadt Burgkunstadt folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
Liegenschaftsausschuss
a) Vorbereitung der die städtischen Liegenschaften betreffenden Angelegenheiten
b) Bestandsaufnahme und Überprüfung eventueller Veräußerungen
c) Wahrnehmung der Aufgaben eines Bauherrenausschusses bei kommunalen Baumaßnahmen
Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit
- Beratung der kommunalen Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden
Beschließende Ausschüsse
In Burgkunstadt gibt es nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt folgenden beschließenden Ausschuss:
Bauausschuss
a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben
b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Bauleitplanung anderer Gemeinden soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.
Normen
- Art. 32 GO Aufgaben der Ausschüsse
Siehe auch
Fußnoten
<references />