Nichtigkeit (Satzung): Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der [[Rechtsaufsicht]]sbehörde) steht keine [[Normverwerfungskompetenz]] zu.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein [[Normaufhebungsverfahren]] betreiben.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref | + | Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der [[Rechtsaufsicht]]sbehörde) steht keine [[Normverwerfungskompetenz]] zu.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein [[Normaufhebungsverfahren]] betreiben.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> |
− | Sind nur einzelne Satzungsklauseln von geringerem Gewicht rechtswidrig, können die Gerichte auch nur diese Bestimmungen und nicht die ganze Satzung für nichtig erklären. | + | Sind nur einzelne Satzungsklauseln von geringerem Gewicht rechtswidrig, können die Gerichte auch nur diese Bestimmungen und nicht die ganze Satzung für nichtig erklären.<noinclude> |
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 6. Juni 2016, 21:39 Uhr
Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der Rechtsaufsichtsbehörde) steht keine Normverwerfungskompetenz zu.<ref>Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Vahlen, ISBN 9783800647446, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein Normaufhebungsverfahren betreiben.<ref>Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Vahlen, ISBN 9783800647446, Rdnr. 1216</ref>
Sind nur einzelne Satzungsklauseln von geringerem Gewicht rechtswidrig, können die Gerichte auch nur diese Bestimmungen und nicht die ganze Satzung für nichtig erklären.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>