Nichtigkeit (Satzung): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 
Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der [[Rechtsaufsicht]]sbehörde) steht keine [[Normverwerfungskompetenz]] zu.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein [[Normaufhebungsverfahren]] betreiben.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref><noinclude>
 
Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der [[Rechtsaufsicht]]sbehörde) steht keine [[Normverwerfungskompetenz]] zu.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein [[Normaufhebungsverfahren]] betreiben.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref><noinclude>
  
Sind nur einzelne Satzungsklauseln von geringerem Gewicht rechtwwidrig, können die Gerichte auch nur diese Bestimmungen und nicht die ganze Satzung für nichtig erklären.
+
Sind nur einzelne Satzungsklauseln von geringerem Gewicht rechtswidrig, können die Gerichte auch nur diese Bestimmungen und nicht die ganze Satzung für nichtig erklären.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 6. Juni 2016, 21:39 Uhr

Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der Rechtsaufsichtsbehörde) steht keine Normverwerfungskompetenz zu.<ref>Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Vahlen, ISBN 9783800647446, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein Normaufhebungsverfahren betreiben.<ref>Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Vahlen, ISBN 9783800647446, Rdnr. 1216</ref>

Sind nur einzelne Satzungsklauseln von geringerem Gewicht rechtswidrig, können die Gerichte auch nur diese Bestimmungen und nicht die ganze Satzung für nichtig erklären.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>