Geschäftsordnung des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Stadtrat gibt sich eine [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014|Geschäftsordnung]] ({{GO 45}} Abs. 1).  
 
Der Stadtrat gibt sich eine [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014|Geschäftsordnung]] ({{GO 45}} Abs. 1).  
  

Version vom 15. Januar 2019, 23:25 Uhr

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Diese Norm ist außer Kraft.
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach UrhG § 5 Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Norm ist als amtliches Werk gemeinfrei. Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1). Alle Angaben ohne Gewähr.
Bitte informieren Sie sich insbesondere über Aktualisierungen anhand der Primärquellen.
Quellenangabe: Bei den in der Kategorie 'Ortsrecht Burgkunstadt' dargestellten Normen handelt es sich um Ortstrecht der Stadt Burgkunstadt. Den Bearbeitungsstand in diesem Kommunalwiki können Sie am unteren Ende dieser Seite ablesen. Bitte prüfen Sie vorsorglich in der Ortstrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt, ob etwaige Aktualisierungen vorliegen. Der Bürgerverein Burgkunstadt e.V. übernimmt keine Gewähr der Richtigkeit der Normentexte. Die rechtsverbindliche und aktuelle Fassung findet sich ausschließlich im Ordner Ortsrecht der Stadt Burgkunstadt.

Der Stadtrat gibt sich eine Geschäftsordnung (GO Art. 45 Abs. 1).

Mindestinhalt

Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Stadtrats und seiner Ausschüsse enthalten (GO Art. 45 Abs. 2).

Rechtsnatur

  • Interne Organisationsvorschrift<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 26</ref>

Verstöße gegen die Geschäftsordnung

Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der Ladungsfrist führen nach h.M. nicht zur Rechtswidrigkeit eines Stadtratsbeschlusses, wenn nicht zugleich ein Verstoß gegen eine wesentliche gesetzliche Verfahrensvorschrift vorliegt<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451 mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1996 - 15 A 32/93</ref>.

Muster

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Ortsrecht Burgkunstadt

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Publikationen

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 25 ff.

Siehe auch

Fußnoten

<references />