Außerordentliche Kündigung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | * {{LG Saarbrücken 4 O 346/11}}: "Schließt der Vorstand einer Stiftung des öffentlichen Rechts ohne die erforderliche europaweite Ausschreibung Projektsteuerungsverträge mit einem Architekturbüro ab, obwohl er über die Vergaberechtswidrigkeit seines Verhaltens informiert war und setzt sich damit über seine Kenntnisse bösgläubig hinweg, so rechtfertigt dies die Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB."<ref>Amtlicher Leitsatz, Quelle: IBRRS 2016, 0562; VPRRS 2016, 0108</ref> | + | * {{LG Saarbrücken 4 O 346/11}}: "Schließt der Vorstand einer [[Stiftung des öffentlichen Rechts]] ohne die erforderliche [[europaweite Ausschreibung]] [[Projektsteuerungsvertrag|Projektsteuerungsverträge]] mit einem Architekturbüro ab, obwohl er über die [[Vergabeverstoß|Vergaberechtswidrigkeit]] seines Verhaltens informiert war und setzt sich damit über seine Kenntnisse bösgläubig hinweg, so rechtfertigt dies die [[außerordentliche Kündigung|Kündigung]] seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB."<ref>Amtlicher Leitsatz, Quelle: IBRRS 2016, 0562; VPRRS 2016, 0108</ref> |
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Aktuelle Version vom 2. Juni 2016, 11:46 Uhr
Rechtsprechung
- LG Saarbrücken, Urteil vom 23.07.2015 - 4 O 346/11: "Schließt der Vorstand einer Stiftung des öffentlichen Rechts ohne die erforderliche europaweite Ausschreibung Projektsteuerungsverträge mit einem Architekturbüro ab, obwohl er über die Vergaberechtswidrigkeit seines Verhaltens informiert war und setzt sich damit über seine Kenntnisse bösgläubig hinweg, so rechtfertigt dies die Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB."<ref>Amtlicher Leitsatz, Quelle: IBRRS 2016, 0562; VPRRS 2016, 0108</ref>
Fußnoten
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