Verfahrensart: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
|[[Öffentliche Ausschreibung]] | |[[Öffentliche Ausschreibung]] | ||
|[[Offenes Verfahren]] | |[[Offenes Verfahren]] | ||
− | | | + | |"Die [[öffentliche Ausschreibung]] ist jeweils nach §... § 3 Abs. 2 ... des Teils A der VOB oder VOL die Regelvergabeart, von der abzuweichen besondere Sachgründe erfordert. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig ... mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der [[Wirtschaftlichkeit]] und [[Sparsamkeit]] eingehalten wird. Ausgehend davon liegt es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die [[Vergabeart]] wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen."<ref>{{BVerwG 3 B 58.12}} Absatz 7</ref> |
|- | |- | ||
|[[Beschränkte Ausschreibung]] mit oder ohne [[Teilnahmewettbewerb]] | |[[Beschränkte Ausschreibung]] mit oder ohne [[Teilnahmewettbewerb]] |
Version vom 9. Mai 2016, 22:20 Uhr
Im Vergabeverfahren sind folgende Arten der Vergabe möglich<ref>vgl. Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 231</ref>:
Unterhalb der EU-Schwellenwerte | Oberhalb der EU-Schwellenwerte | Kommentierung |
---|---|---|
Öffentliche Ausschreibung | Offenes Verfahren | "Die öffentliche Ausschreibung ist jeweils nach §... § 3 Abs. 2 ... des Teils A der VOB oder VOL die Regelvergabeart, von der abzuweichen besondere Sachgründe erfordert. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig ... mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird. Ausgehend davon liegt es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen."<ref>BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 Absatz 7</ref> |
Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb | Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb | |
Freihändige Vergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb | Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb | |
Wettbewerblicher Dialog |
Siehe auch
Fußnoten
<references/>