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Die Gegenleistung muss bei einem [[Austauschvertrag]] im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. ({{BayVwVfG 56}} Abs. 1 Satz 2)<noinclude>
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Version vom 16. Juni 2016, 07:30 Uhr

Die Gegenleistung muss bei einem Austauschvertrag im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. (BayVwVfG Art. 56 Abs. 1 Satz 2)

Normen

Publikationen

  • Christian Alexander Mayer und Dr. Martin Schorn, Strafrechtliche Risiken des unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags, KommJur 2015, 86
  • Wikipedia

Siehe auch