Nachfolgekostenvertrag: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „==Normen== * {{BauGB 11}} Abs. 1 Nr. 3“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein: | ||
+ | |||
+ | ... | ||
+ | |||
+ | 3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken. ({{BauGB 11}} Abs. 1 Nr. 3) | ||
+ | |||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{BauGB 11}} Abs. 1 Nr. 3 | * {{BauGB 11}} Abs. 1 Nr. 3 |
Version vom 8. Mai 2016, 20:09 Uhr
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein:
...
3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken. (§ 11 BauGB Abs. 1 Nr. 3)
Normen
- § 11 BauGB Abs. 1 Nr. 3