Abstandsfläche: Unterschied zwischen den Versionen

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Vor den Außenwänden von Gebäuden sind nach {{BayBO 6}} Abs. 1 Satz 1 Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. {{BayBO 6}} Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf ({{BayBO 6}} Abs. 1 Satz 3).<noinclude>
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Version vom 15. Juni 2020, 16:13 Uhr

Vor den Außenwänden von Gebäuden sind nach BayBO Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. BayBO Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf (BayBO Art. 6 Abs. 1 Satz 3).

Normen

Fußnoten

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