Benutzungsgebühr: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 21. April 2016, 16:29 Uhr
Die Stadt kann für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben (KAG Art. 8 Abs. 1 Satz 1).
Gesonderte Gebührensatzung
Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden (KAG Art. 2 Abs. 1 Satz 1). Die Satzung muß
- die Schuldner,
- den die Abgabe begründenden Tatbestand,
- den Maßstab,
- den Satz der Abgabe sowie
- die Entstehung und
- die Fälligkeit der Abgabeschuld
bestimmen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG).
Deckungsprinzip
Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken (Deckungsprinzip, KAG Art. 8 Abs. 2 Satz 1).
Ansatzfähige Kosten
Zu den Kosten im Sinn des KAG Art. 8 Abs. 2 Satz 1 gehören insbesondere
- angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und
- eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. (KAG Art. 8 Abs. 3 Satz 1)
Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten
Den Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen, gekürzt um Beiträge und ähnliche Entgelte. (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 KAG) Auf zuwendungsfinanzierte Anschaffungs- und Herstellungskosten kann abgeschrieben werden (KAG Art. 8 Abs. 3 Satz 4). Hierauf entfallende Abschreibungserlöse einschließlich einer angemessenen Verzinsung sind der Einrichtung wieder zuzuführen; künftige Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um diesen Betrag zu kürzen (KAG Art. 8 Abs. 3 Satz 5).
Aufwendungen für einrichtungsbezogene Informationsmaßnahmen
Zu den Kosten im Sinn des Abs. 2 Satz 1 gehören auch die Aufwendungen für einrichtungsbezogene Informationsmaßnahmen (KAG Art. 8 Abs. 3 Satz 6).
Verzinsung des Anlagekapitals
Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; das gilt für Zuwendungen nur insoweit, als es Zweck der Zuwendung ist, die Gebührenschuldner zu entlasten. (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG)
Gebührenbemessung
Die Gebühren sind nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung oder das kommunale Eigentum benutzen; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange das rechtfertigen (KAG Art. 8 Abs. 4).
Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung
Die Gebührenbemessung bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung hat dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen. Sie erfolgt grundsätzlich linear. Wassergebühren und Abwassergebühren können für gewerbliche Betriebe degressiv bemessen werden, wenn der Betrieb Sparvorkehrungen trifft. Eine degressive Gebührenbemessung ist bei der Abwasserbeseitigung außerdem insoweit zulässig, als sie der Vermeidung einer unangemessenen Gebührenbelastung für die Niederschlagswasserbeseitigung dient. (KAG Art. 8 Abs. 5)
Zeitraum der Gebührenbemessung
Bei der Gebührenbemessung können die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. (KAG Art. 8 Abs. 6)
Vorauszahlungen
Auf die Gebührenschuld aus einem Dauerbenutzungsverhältnis können vom Beginn des Erhebungszeitraums an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.(KAG Art. 8 Abs. 7)