Kommunales Kostenverzeichnis der Stadt Burgkunstadt (KommKVz): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 17. April 2016, 21:34 Uhr

Stand 03.07.2013

Tarif- Nr. Amtshandlung Gebühr EURO
00.01 Abschriften, Ablichtungen (Art. 10, 20,)
1. von Amts wegen erstellt in der Regel kostenfrei
2. auf besonderen Antrag erstellt 0,50 bis 2,50
Die Gebühr erhöht sich bis zu 2,50 € je angefangener Seite bei aufwändiger Erstellung. je angefangene Seite
00.02 Akteneinsicht
Einsicht in Akten oder amtliche Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. 0,75
je Akte oder Buch,
mindestens 5,00
Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als 10 Jahre vergangen sind.
Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungs-pläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.
In Sitzungsniederschriften (Art. 45 GO) gebührenfrei
00.03 Aktenversendung und —übergabe (an Rechtsanwälte usw.) 5,00 bis 10,00
00.04 Amtshandlungen
1. im überwiegenden öffentlichen Interesse, die von Amts wegen vorgenommen werden (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG). kostenfrei
Sind diese von einem Beteiligten veranlasst, so sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.
2. im Vollstreckungsverfahren
a) Androhung von Zwangsmitteln, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird (Art. 36 VwZVG) 12,50 bis 150,00
b) Anwendung der Zwangsmittel
Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)
50,00 bis 2.500,00
c) Pfändungsbeschluss gem. Art. 26 Abs. 5 VwZVG 1 Pfändungsgebühr
nach § 339 Abs. 4 AO 1977
d) Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG),
aa) bei Geldansprüchen 50 v. H. der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 der Abgabenordnung, mindestens 10,00
bb) sonst 12,50 bis 200,00
00.05 Amts­ und Rechtshilfe (keine Amtshandlung i. S. d. Art. 1 Abs. 1 KG);
Art. 8 BayVwVfG
kostenfrei
Aufwendungen über 50,00 EURO sind auf Anforderung zu erstatten
00.06 Angestelltenversicherung
Bescheinigung, Verhandlungen, Urkunden (§ 64 SGB X) gebührenfrei
00.07 Anmahnung rückständiger Beträge
siehe Mahngebühren
00.08 Anordnungen für den Einzelfall 15,00 bis 600,00
00.09 Anordnungen für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG 15,00 bis 600,00
00.10 Antrag
In den Fällen des Art. 8 Abs. 3 KG ist von der Festsetzung der Kosten abzusehen, soweit durch die Zurücknahme eines Antrags oder seine Erledigung auf andere Weise das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.
1. Aufnahme zur Niederschrift (z. B. Bauantrag)
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn der Antragsteller die Aufnahme zur Niederschrift wünscht.
7,50 bis 75,00
je angefangene Stunde
2. Ablehnung eines Antrags (Art. 8 Abs. 1 KG) Gebühr der beantragten Amtshandlung kann bis auf 1/10 ermäßigt werden, bei Unzuständigkeit Ermäßigung oder Erlass. Verdopplung der Gebühr bei unver

hältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich