Vorlage an den EuGH: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{BVerfG 2 BvR 808/82}} = [[NJW 1988, 1456]] - [[Nichtannahmebeschluss]]: Nur [[willkür]]liche Außerachtlassung einer [[Vorlagepflicht an den EuGH]] verletzt [[Anspruch auf den gesetzlichen Richter]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 1. April 2016, 23:37 Uhr