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Version vom 16. März 2016, 09:39 Uhr
"Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." (GG Art. 14 Abs. 1)
Funktionen des GG Art. 14
"Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Privateigentum sowohl als Rechtsinstitut wie auch in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers. Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht, das in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit steht. Ihm kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Die Garantie des Eigentums als Rechtseinrichtung dient der Sicherung dieses Grundrechts. Das Grundrecht des Einzelnen setzt das Rechtsinstitut "Eigentum" voraus; es wäre nicht wirksam gewährleistet, wenn der Gesetzgeber an die Stelle des Privateigentums etwas setzen könnte, was den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient."<ref>BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/65 Abs. 94</ref>
Institutsgarantie
"Die Institutsgarantie sichert einen Grundbestand von Normen, die als Eigentum im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung bezeichnet werden. Inhalt und Funktion des Eigentums sind dabei der Anpassung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fähig und bedürftig; es ist Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums unter Beachtung der grundlegenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zu bestimmen<ref>Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - vgl. BVerfGE 21, 73 [82]</ref>. Die Institutsgarantie verbietet jedoch, daß solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, und damit der durch das Grundrecht geschützte Freiheitsbereich aufgehoben oder wesentlich geschmälert wird."<ref>BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/65 Abs. 95</ref>
Abwehrrecht
Schutzrecht
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
Jedermann
Inländische juristische Person (Art. 19 Abs. 3 GG) des Privatrechts
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (GG Art. 19 Abs. 3)
Juristische Person
Grundsatz
"1. Nach ihrer Geschichte und ihrem heutigen Inhalt sind die Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte, Menschen- und Bürgerrechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben<ref>BVerfGE 50, 290 [337]; vgl. auch BVerfGE 61, 82 [100]</ref>. Demgemäß dienen sie vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt; darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen<ref>vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; 21, 362 [369]; 59, 231 [255]; 61, 82 [100 f.]; 65, 1 [43]</ref>. Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt<ref>BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 [101]</ref>.
Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei juristischen Personen des Privatrechts vielfach erfüllt<ref>vgl. BVerfGE 39, 302 [312]</ref>. Bei ihnen kann daher grundsätzlich von einer möglichen Grundrechtsfähigkeit ausgegangen und sodann im Einzelfall geprüft werden, ob das mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte einzelne Grundrecht seinem Wesen nach auf den jeweiligen Beschwerdeführer anwendbar ist<ref>vgl. BVerfGE 21, 362 [368 f.]</ref>. Demgegenüber sind die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht anwendbar. Jedenfalls gilt dies, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen<ref>BVerfGE 21, 362 [369 ff.]; 45, 63 [78]; 61, 82 [101]</ref>. Denn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch juristische Personen des öffentlichen Rechts vollzieht sich in aller Regel nicht in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten, sondern aufgrund von Kompetenzen, die vom positiven Recht zugeordnet und inhaltlich bemessen und begrenzt sind. Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt<ref>BVerfGE 21, 362 [370 f.]; 61, 82 [101]</ref>. Für den Rechtsschutz im Streitfall bestehen besondere Verfahren. Dagegen kann die Verfassungsbeschwerde als der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat nicht dazu benutzt werden, die Zuständigkeitsordnung im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander zu schützen oder für die Einhaltung der gesetzmäßigen Formen bei einer Änderung zu sorgen<ref>BVerfGE 21, 362 [370 f.]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82; 1 BvR 356/82; 1 BvR 794/82</ref>
Ausnahme: Nicht-Anwendbarkeit der Grundrechte auf juristische Personen des öffentlichen Rechts
"Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ihre Teilgliederungen anerkannt, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind<ref>BVerfGE 15, 256 [262] - Universitäten und Fakultäten: Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; BVerfGE 31, 314 [322]; 59, 231 [254] - Rundfunkanstalten: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG</ref> oder kraft ihrer Eigenart ihm von vornherein zugehören<ref>vgl. BVerfGE 18, 385 [386 f.] - Kirchen</ref>. Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die (im Umfang der dargelegten Zuordnung) Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen, und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen<ref>BVerfGE 45, 63 [79]; 61 82 [103]</ref>. Ihre Tätigkeit betrifft insoweit nicht den Vollzug gesetzlich zugewiesener hoheitlicher Aufgaben, sondern die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten. In den grundrechtsgeschützten Lebensbereich gehört indessen das Wirken juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht allein deshalb, weil ihnen Selbstverwaltungsrechte zustehen<ref>BVerfGE 21, 362 [370]; 39, 302 [314]; 61, 82 [103]</ref>. Auch der Umstand, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben, also Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit, wahrnimmt, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Bürger selbst seine Grundrechte wahrnimmt und etwaige Verletzungen geltend macht<ref>vgl. BVerfGE 61, 82 [103 f.]</ref>.
Die vorstehenden Darlegungen zeigen: Grund der Nicht-Anwendbarkeit der Grundrechte auf juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nicht die Rechtsform als solche. Maßgebend ist vielmehr, ob und inwieweit in der Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen Rechts eine Sach- und Rechtslage Ausdruck findet, welche nach dem "Wesen" der Grundrechte deren Anwendung auf juristische Personen entgegensteht. Diese Frage wird sich nicht in einer generellen Formel beantworten lassen. Es kommt namentlich auf die Funktion an, in der eine juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird. Besteht diese Funktion in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, so ist die juristische Person zumindest insoweit nicht grundrechtsfähig."<ref>BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82; 1 BvR 356/82; 1 BvR 794/82</ref>
Handwerksinnungen
"Die beschwerdeführenden Zahntechnikerinnungen können sich hiernach gegenüber den von ihnen angegriffenen Vorschriften des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes nicht auf die als verletzt gerügten Grundrechte berufen.
a) Handwerksinnungen sind freiwillige Zusammenschlüsse der selbständigen Handwerker des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke innerhalb eines bestimmten Bezirks (§ 52 Abs. 1 HwO) zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder (§ 54 Abs. 1 HwO). Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung (§ 53 HwO) und unterliegen der Rechtsaufsicht der Handwerkskammer (§ 75 HwO). Ihnen sind eine Reihe von (Pflicht-)Aufgaben - vorwiegend im Bereich des handwerklichen Berufsausbildungs- und Prüfungswesens - zur Erfüllung mit hoheitlichen Mitteln übertragen. Der in § 54 Abs. 1 HwO enthaltene Aufgabenkatalog ist nicht abschließend; es ist dem Staat unbenommen, weitere, ihm obliegende Aufgaben zu delegieren<ref>vgl. BVerfGE 15, 235 [240, 242]</ref>. Insoweit nehmen die Innungen öffentliche Aufgaben in hoheitlicher Form wahr<ref>vgl. BVerfGE 20, 312 [321]</ref>. Daneben sind in § 54 Abs. 2 und 3 HwO freiwillige Aufgaben aufgeführt, einschließlich des Rechts, Tarifverträge abzuschließen<ref>vgl. hierzu BVerfGE, a.a.O. [317 ff.]</ref>.
b) Handwerksinnungen sind damit, auch ohne Zwangsmitgliedschaft, einerseits Teil der (im weiteren Sinne) staatlichen Verwaltung; andererseits nehmen sie die gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der in ihnen zusammengeschlossenen Handwerker wahr<ref>vgl. zu dieser "Doppelnatur" Fröhler/Oberndorfer, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Interessenvertretung, 1974; Bieback, Die öffentliche Körperschaft, 1976, S. 315 ff.; Schuppert, Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch verselbständigte Verwaltungseinheiten, 1981, S. 106, 163 mit Anm. 380</ref>. Inwieweit sie bei der Wahrnehmung der letztgenannten Aufgaben partiell Träger bestimmter Grundrechte sein können, ist hier nicht zu entscheiden. Denn die angegriffenen gesetzlichen Regelungen gehören in denjenigen Funktionsbereich, in dem die Innungen Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen; sie werden insoweit als Träger öffentlicher, vom Staat durch Gesetz übertragener und geregelter Aufgaben und Befugnisse betroffen."<ref>BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82; 1 BvR 356/82; 1 BvR 794/82</ref>
Gemeinden
"Auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref> "Denn in der Hand einer Gemeinde dient das Eigentum nicht der Funktion, derentwegen es durch das Grundrecht geschützt ist, nämlich dem Eigentümer "als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen" zu sein.<ref>vgl. BVerfGE 52, 1 [30], m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 24, 367 [389]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 Abs. 83 f.</ref>
Inländisch
Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Auszug aus BVerfG, Beschluss vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09:
"Die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellt eine aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes dar.
1. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. ...
a) Demgegenüber hat der Senat bislang entschieden, dass sich ausländische juristische Personen auf materielle Grundrechte - anders als auf prozessuale Grundrechte wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG<ref>vgl. BVerfGE 12, 6 [8]; 18, 441 [447]; 21, 362 [373]; 64, 1 [11]</ref> - nicht berufen können. Zur Begründung hat er auf Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verwiesen, die eine entsprechende ausdehnende Auslegung verböten<ref>vgl. BVerfGE 21, 207 [208 f.]; 23, 229 [236]; 100, 313 [364]</ref>. In anderen Entscheidungen haben beide Senate des Bundesverfassungsgerichts die Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen ausdrücklich dahingestellt<ref>vgl. allgemein BVerfGE 12, 6 [8]; 34, 338 [340]; 64, 1 [11]; sowie BVerfGE 18, 441 [447] hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 GG</ref>.
Mit der spezielleren Frage, ob ausländische juristische Personen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben, Träger materieller Grundrechte des Grundgesetzes sein können, hat sich das Bundesverfassungsgericht hingegen bislang nicht näher befasst. Allerdings wurde in einer Entscheidung aus dem Jahr 1968 die Verfassungsbeschwerde einer Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Frankreich ohne weitere Begründung für unzulässig erklärt<ref>BVerfGE 23, 229 [236]</ref>; in der Entscheidung aus dem Jahr 1973 zu einer französischen Handelsgesellschaft blieb deren Grundrechtsfähigkeit ausdrücklich dahingestellt<ref>BVerfGE 34, 338 [340]</ref>. In der Literatur ist die Frage umstritten<ref>vgl. befürwortend Drathen, Deutschengrundrechte im Lichte des Gemeinschaftsrechts, 1994; H. Dreier, in: ders., GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 Abs. 3 Rn. 20 f., 83 f.; Huber, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 19 Abs. 3 Rn. 305 ff.; Kotzur, DÖV 2001, S. 192 [195 ff.]; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 3 Rn. 93 ff. [Mai 2009]; ablehnend Bethge, Die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen nach Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz, 1985, S. 46 ff.; Quaritsch, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl. 2000, § 120 Rn. 36 ff.; v. Mutius, in: Bonner Kommentar zum GG 1975, Art. 19 Abs. 3 Rn. 50, 52; Weinzierl, Europäisierung des deutschen Grundrechtsschutzes?, 2006</ref>.
b) Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte "für inländische juristische Personen". Wegen der Beschränkung auf inländische juristische Personen lässt sich eine Anwendungserweiterung nicht mit dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 GG begründen. Es würde die Wortlautgrenze übersteigen, wollte man seine unionsrechtskonforme Auslegung auf eine Deutung des Merkmals "inländische" als "deutsche einschließlich europäische" juristische Personen stützen. Auch wenn das Territorium der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angesichts des ihren Bürgern gewährleisteten Raumes "der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen" mit freiem Personenverkehr (Art. 3 Abs. 2 EUV) nicht mehr "Ausland" im klassischen Sinne sein mag, wird es dadurch nicht zum "Inland" im Sinne der territorialen Gebietshoheit<ref>vgl. BVerfGE 123, 267 [402 f.]</ref>.
Der Vorschrift lag jedoch kein Wille des Verfassungsgebers zugrunde, eine Berufung auf die Grundrechte auch seitens juristischer Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union dauerhaft auszuschließen. Der Allgemeine Redaktionsausschuss des Parlamentarischen Rats kam in einem Entwurf eines Art. 20a GG, der dem heutigen Art. 19 Abs. 3 GG entsprach, zu dem Schluss, es "dürfte kein Anlass bestehen, auch ausländischen juristischen Personen den verfassungsmäßigen Schutz der Grundrechte zu gewähren" (Parlamentarischer Rat, Drucks. 370 vom 13. Dezember 1948). Aus diesem Grund hatte der Vorsitzende des Ausschusses für Grundsatzfragen, v. Mangoldt, vorgeschlagen, das Wort "inländische" einzufügen, womit sich der Ausschuss einverstanden erklärte<ref>Kurzprotokoll der 32. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen, Drucks. 578 vom 11. Januar 1949, S. 10</ref>.
In den Jahren 1948/49 stand die Entwicklung eines gemeinsamen Europas noch am Anfang. Seitdem hat die Europäische Union zunehmend Gestalt angenommen und ist heute als hochintegrierter "Staatenverbund"<ref>BVerfGE 123, 267 [348]</ref> ausgestaltet, an dem die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 1 GG mitwirkt. Die Anwendungserweiterung von Art. 19 Abs. 3 GG nimmt diese Entwicklung auf.
2. Die Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der Europäischen Union entspricht den durch die europäischen Verträge übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, wie sie insbesondere in den europäischen Grundfreiheiten und - subsidiär - dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV zum Ausdruck kommen. Die Grundfreiheiten und das allgemeine Diskriminierungsverbot stehen im Anwendungsbereich des Unionsrechts einer Ungleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen aus der Europäischen Union entgegen und drängen insoweit die in Art. 19 Abs. 3 GG vorgesehene Beschränkung der Grundrechtserstreckung auf inländische juristische Personen zurück.
a) Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist seit 1957 in den europäischen Verträgen verankert und wurde im Lissabonner Vertrag unverändert in Art. 18 AEUV übernommen. Es ist ein Grundprinzip des Unionsrechts<ref>EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - C-115/08 Österreich/CEZ -, EuZW 2010, S. 26, Rn. 89; vgl. schon H. P. Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1972, S. 592</ref>, das in den Grundfreiheiten weiter ausgestaltet wird. Das Diskriminierungsverbot gehört zum Kernbestand der Unionsbürgerschaft und ist unmittelbar vor mitgliedstaatlichen Gerichten anwendbar; es begünstigt neben natürlichen auch juristische Personen<ref>vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - Phil Collins -, a. a. O., Rn. 30 ff.</ref>. Das allgemeine und die speziellen Diskriminierungsverbote verpflichten die Mitgliedstaaten und alle ihre Organe und Stellen, juristische Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch im Hinblick auf den zu erlangenden Rechtsschutz Inländern gleichzustellen. In einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des Bundesgerichtshofs hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass die europarechtliche Niederlassungsfreiheit eine nichtdiskriminierende Beurteilung der Rechts- und damit Parteifähigkeit vor deutschen Zivilgerichten verlangt<ref>Urteil vom 5. November 2002 - Überseering -, a. a. O., Rn. 76 ff.</ref>.
b) Eine Anwendungserweiterung erübrigt sich nicht, weil ein gleichwertiger Schutz der Beschwerdeführerin anderweitig gesichert wäre. Zwar können sich juristische Personen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat in fachgerichtlichen Verfahren ohnehin auf die unmittelbare Geltung des primären Unionsrechts stützen und bleiben somit auch ohne Berufung auf die deutschen Grundrechte nicht ohne Rechtsschutz. Für einen gleichwertigen Schutz im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote reicht es jedoch nicht aus, wenn ausländische juristische Personen zwar im fachgerichtlichen Verfahren auf eine materielle Gleichstellung mit inländischen juristischen Personen hinwirken, ihre Rechte aber gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG mangels Grundrechtsträgerschaft nicht auch mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts durchsetzen können.
c) Ein Eingreifen der aus den Grundfreiheiten und Art. 18 AEUV abgeleiteten unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote setzt voraus, dass die betroffenen juristischen Personen aus der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden. Der Anwendungsbereich der Verträge richtet sich insoweit nach dem jeweiligen Stand des Primär- und Sekundärrechts der Europäischen Union und damit nach den ihr in den europäischen Verträgen übertragenen Hoheitsrechten<ref>Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EUV, vgl. BVerfGE 123, 267 [349 ff.]; 126, 286 [302]</ref>. Insbesondere ist er bei der Verwirklichung der Grundfreiheiten des Vertrags und dem Vollzug des Unionsrechts eröffnet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die sich unter anderem auf unionsrechtlich (teil-) harmonisiertes Urheberrecht beruft, welches durch wirtschaftliche Aktivitäten in Deutschland verletzt worden sein soll, fällt in den Anwendungsbereich der Verträge in diesem Sinne<ref>vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - Phil Collins -, a. a. O., Rn. 22, 27; Urteil vom 6. Juni 2002 - C-360/00 Ricordi -, Slg. 2002, S. I-5088, Rn. 24</ref>.
d) Durch die Anwendungserweiterung des Art. 19 Abs. 3 GG werden juristische Personen mit einem Sitz im EU-Ausland ebenso behandelt wie inländische juristische Personen. Dies impliziert umgekehrt, dass EU-Ausländern die gleichen Vorschriften der Verfassung wie inländischen juristischen Personen entgegengehalten werden können. Voraussetzung der Berufungsmöglichkeit auf die Grundrechte ist demnach ein hinreichender Inlandsbezug der ausländischen juristischen Person, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann (so der Sache nach zu den Prozessgrundrechten bereits BVerfGE 12, 6 [8]; 18, 441 [447]).
e) Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof durch das Bundesverfassungsgericht bedarf es nicht. Die nationalen Gerichte sind selbst dazu befugt, eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts vorzunehmen. Die richtige Auslegung der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote ist hier so offenkundig, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel bleibt ("acte clair"; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 C. I. L. F. I. T. -, Slg. 1982, S. 3415, Rn. 16).
3. Die Anwendungserweiterung des Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union reagiert auf die europäische Vertrags- und Rechtsentwicklung und vermeidet eine Kollision mit dem Unionsrecht. Die Bundesrepublik Deutschland ist an Art. 18 AEUV und die sich aus den Grundfreiheiten ergebenden Diskriminierungsverbote einschließlich ihres Anwendungsvorrangs vor nationalem Recht<ref>vgl. BVerfGE 126, 286 [301 f.]</ref> gebunden. Die Anwendungserweiterung beachtet den Grundsatz, dass das supranational begründete Recht der Europäischen Union keine rechtsvernichtende, derogierende Wirkung gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht entfaltet, sondern nur dessen Anwendung soweit zurückdrängt, wie es die Verträge erfordern und es die durch das Zustimmungsgesetz erteilten Rechtsanwendungsbefehle erlauben. Mitgliedstaatliches Recht wird insoweit lediglich unanwendbar<ref>vgl. BVerfGE 123, 267 [398 ff.]; 126, 286 [301 f.]</ref>. Die europarechtlichen Vorschriften verdrängen Art. 19 Abs. 3 GG nicht, sondern veranlassen lediglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf weitere Rechtssubjekte des Binnenmarkts. Art. 23 Abs. 1 Satz 2, 3 GG erlaubt, unter Wahrung der in Art. 79 Abs. 2, 3 GG genannten Voraussetzungen Hoheitsgewalt auch insoweit auf die Europäische Union zu übertragen, als dadurch die Reichweite der Gewährleistungen des Grundgesetzes geändert oder ergänzt wird, ohne dass dabei das Zitiergebot des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift<ref>vgl. Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission vom 5. November 1993, BTDrucks 12/6000, S. 21; Pernice, in: H. Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 23 Rn. 87; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Oktober 2009, Art. 23 Rn. 115</ref>. Mit der vertraglichen Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu den Vorläuferregelungen zu Art. 18 AEUV und zu den Grundfreiheiten wurde unter Wahrung der Grenzen des Art. 79 Abs. 2, 3 GG auch der Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote mit der von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG geforderten Mehrheit gebilligt<ref>vgl. BVerfGE 126, 286 [302]</ref>. Dies wirkt sich auch auf den Anwendungsbereich der Grundrechte aus, sofern eine Erstreckung der Grundrechtsgeltung auf juristische Personen aus der Europäischen Union veranlasst ist, um im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Grundrechtsträgerschaft zu vermeiden. Die einzelnen Grundrechte des Grundgesetzes verändern sich durch die Erweiterung des Art. 19 Abs. 3 GG jedoch nicht.
4. Die dem Bundesverfassungsgericht aufgegebene Kontrolle des europäischen Rechts auf Erhaltung der Identität der nationalen Verfassung, auf Einhaltung der nach dem System der begrenzten Einzelermächtigung überlassenen Kompetenzen und der Gewährleistung eines im Wesentlichen dem deutschen Grundrechtsschutz gleichkommenden Schutzniveaus bleibt erhalten. Die Identität der Verfassung<ref>vgl. BVerfGE 123, 267 [354, 398 ff.]; 126, 286 [302 f.]</ref> wird durch die Erweiterung der Anwendung des Art. 19 Abs. 3 GG offensichtlich nicht berührt."<ref>BVerfG, Beschluss vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09</ref>
Normen
- GG Art. 19 Abs. 3
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09 Le Corbusier
- BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - Freisprechanlage
- BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82; 1 BvR 356/82; 1 BvR 794/82
Publikationen
- Daniel Krausnick, Grundfälle zu Art. 19 Abs. 3 GG, JuS 2008, 869 ff., 965 ff.
- Schoch, Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen, Jura 2001, 201-207
Siehe auch
Fußnoten
<references /></noinclude>
Sachlicher Schutzbereich
Eigentumsbegriff
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß bei der Beantwortung der Frage, welche vermögenswerten Rechte als Eigentum im Sinne des Art 14 GG anzusehen sind, auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung abgestellt werden. Sie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen<ref>BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]; 36, 281 [290]</ref>. Das gilt nicht nur für den privaten Bereich des Einzelnen, sondern auch für seine wirtschaftliche Betätigung."<ref>BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 - 1 BvL 9/75 Abs. 98 f.</ref>
Erstreckungen
Anteilseigentum (Aktienrecht)
"In Ausübung der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Ermächtigung, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muß der Gesetzgeber sowohl die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums beachten als auch alle übrigen Verfassungsnormen, insbesondere den Gleichheitssatz, das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und das Prinzip der Rechts- und Sozialstaatlichkeit. Normen des Aktienrechts widersprechen wegen ihres ambivalenten Charakters dem Grundgesetz nicht schon deshalb, weil sie einen Mißbrauch nicht ausschließen, sofern wirksame Möglichkeiten zu seiner Abwehr zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit besteht bei der Mehrheitsumwandlung, weil sie nicht dadurch, daß sie den formalen Voraussetzungen entspricht, von der Anwendung wegen Mißbrauchs freigestellt ist."<ref>BVerfG, Urteil vom 07.08.1962 - 1 BvL 16/60 Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
Baufreiheit
"Das Grundgesetz gewährt im Rahmen der verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums durch GG Art. 14 auch die Baufreiheit. Da Inhalt und Schranken des Eigentums einem einfachen Gesetzesvorbehalt unterliegen, ist auch die Baufreiheit nicht unbeschränkt: Zur vorbeugenden Kontrolle auf Rechtmäßigkeit müssen deshalb bauliche Anlagen ab einer gewissen Größe genehmigt werden. Man nennt dies ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Wenn aber die Voraussetzungen der Gesetze erfüllt sind besteht ein Anspruch auf die Genehmigung des Vorhabens.<ref>"Man vergleiche nur die Formulierung „ist zu erteilen“ in den jeweiligen Bauordnungen der Länder: ... BayBO Art. 68..."</ref>"<ref>Seite „Öffentliches Baurecht (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 19. Oktober 2015, 12:30 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=%C3%96ffentliches_Baurecht_(Deutschland)&oldid=147165243 (Abgerufen: 12. November 2015, 20:14 UTC) </ref>
Besitzrecht des Mieters
"Das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG."<ref>BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 - Amtlicher Leitsatz 1</ref>
Forderungen
"Der Anspruch eines Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Waren (§ 433 Abs. 2 BGB) ist ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 GG. Er richtet sich zwar als Verpflichtungsanspruch nur gegen den Vertragsschuldner. Gleichwohl ist diese Forderung dem Verkäufer ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Die Forderung des Verkäufers gehört daher dem Kreis der Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an<ref>vgl. BVerfGE 42, 263 [294]</ref>. Der Entzug solcher Forderungen durch die öffentliche Gewalt ist mithin als Eigentumseingriff zu qualifizieren."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.06.1977 - 2 BvR 499/74; 2 BvR 1042/75 Abs. 97</ref>
Urheberrecht
"Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht "Eigentum" im Sinne des GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. 1. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert. Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss (§ 46 UrhG)".<ref>BVerfG, Beschluss vom 07.07.1971 - 1 BvR 765/66 Amtliche Leitsätze 1-3</ref>
Vorkaufsrecht
"Unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen im Bereich des Privatrechts grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Ein Vorkaufsrecht genießt diesen Schutz jedenfalls dann, wenn der Vorkaufsfall eingetreten ist."<ref>BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
Warenzeichen
"Wer durch ein Warenzeichen auf Besonderheiten seiner betrieblichen Erzeugnisse hinweisen kann, benennt damit nicht lediglich die Herkunft seines Produktes; es ist Ausdruck seines Leistungswillens. Wenn er sich dadurch ein Vermögensrecht schafft, entspricht es dem grundrechtlichen Sinn der Eigentumsgarantie, dieses als geschützt anzusehen. Die Funktion der verfassungsrechtlichen Gewährleistung besteht gerade auch darin, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten Vermögensrechte zu gewähren und das Vertrauen in den Bestand seiner Rechte zu schützen. Es wäre mit dem rechtsstaatlichen Gehalt der Grundrechte nicht vereinbar, wenn der Staat als befugt angesehen würde, ohne weiteres ein Warenzeichen ersatzlos zu entziehen. Er würde sich in Gegensatz bringen zu der rechtsbewahrenden Funktion, der die Eigentumsgarantie dient."<ref>BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 - 1 BvL 9/75 Abs. 99</ref>
Abgrenzungsfragen
Vermögen als Ganzes
Nicht mehr vom sachlichen Schutzbereich des Eigentums umfasst ist das Vermögen als Ganzes:
"Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf<ref>vgl. BVerfGE 83, 201 [209]; stRspr</ref>. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt<ref>vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; stRspr</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 Abs. 130 f.</ref>
Abgaben, Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträge
Grundsatz: : Keine Eigentumsverletztung durch Abgabenerhebung
"Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben<ref>vgl. BVerfGE 78, 232 [243]; stRspr</ref>. Davon geht auch die Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus<ref>vgl. BVerfGE 93, 121, insbesondere S. 137 m.w.N.; bei der Prüfung von § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz steht ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund; vgl. BVerfG, a.a.O., S. 142 ff.</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 Abs. 130 f.</ref>
Ausnahmen
- "Erdrosselnde Wirkung": "Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträgen<ref>vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 10, 354 [371]; 75, 108 [154]</ref>. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d. h. eine erdrosselnde Wirkung ausüben<ref>vgl. BVerfGE 38, 61 [102]; 70, 219 [230]</ref>. Dementsprechend könnte durch die Auferlegung von Zwangsbeiträgen Art. 14 GG allenfalls dann verletzt sein, wenn die Beiträge über jedes Maß ansteigen würden<ref>vgl. BVerfGE 14, 221 [241 f.]; 23, 12 [30]</ref>.<ref>BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 Abs. 34</ref>
- Anknüpfen der Steuer an Eigentum im Sinne des GG Art. 14: "Der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen<ref>stRspr; vgl. BVerfGE 24, 367 [389]; 104, 1 [8 f.] m.w.N.</ref>. Der Schutz betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf<ref>vgl. BVerfGE 112, 93 [107] m.w.N.</ref>. Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche<ref>vgl. BVerfGE 83, 201 [208] m.w.N.</ref>. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die geschützten vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und über sie zu verfügen<ref>vgl. BVerfGE 97, 350 [370]; 105, 17 [30]</ref>. Diese Gewährleistung ist nicht nur dann betroffen, wenn etwa -- wie im Gefahrenabwehrrecht -- dem Bürger aufgrund seiner Eigentümerstellung die Kosten einer Sanierungsmaßnahme auferlegt werden<ref>vgl. BVerfGE 102, 1 [14 f.]</ref>, sondern jedenfalls auch dann, wenn Steuerpflichten -- wie im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht -- an den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen. Staatliche Polizeigewalt und Finanzgewalt gehören gleichermaßen zu den Materien des klassischen Eingriffsrechts<ref>vgl. O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, 1895, S. 245 ff., 378 ff., 388</ref> und bildeten bereits den Hintergrund für die so genannte klassische Formel vom Eingriff in Freiheit und Eigentum als Gegenstand des Vorbehalts des Gesetzes<ref>vgl. BVerfGE 40, 237 [249]; 47, 46 [78 f.]; Krebs, Vorbehalt des Gesetzes und Grundrechte, 1975, S. 1, 17 ff.; Eckhoff, Der Grundrechtseingriff, 1992, S. 48 ff.</ref>. Ist es der Sinn der Eigentumsgarantie, das private Innehaben und Nutzen vermögenswerter Rechtspositionen zu schützen, greift auch ein Steuergesetz als rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein, wenn der Steuerzugriff tatbestandlich an das Innehaben von vermögenswerten Rechtspositionen anknüpft und so den privaten Nutzen der erworbenen Rechtspositionen zugunsten der Allgemeinheit einschränkt. Der hiergegen ursprünglich gerichtete Einwand, Steuern müssten dann -- sinnwidrig -- als Enteignung qualifiziert werden<ref>vgl. Forsthoff, VVDStRL 12 [1954], S. 8 [32]</ref>, hat sich durch die Entwicklung des Enteignungsbegriffs erledigt. Die generell-abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber bleibt stets -- verfassungsmäßige oder verfassungswidrige -- Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), während der Enteignungsbegriff (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) beschränkt ist auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, also weitgehend zurückgeführt ist auf Vorgänge der Güterbeschaffung<ref>vgl. BVerfGE 104, 1 [9 f.] m.w.N. der stRspr</ref> und jedenfalls durch gesetzliche Steuerpflichten nicht berührt wird. ... Auf die weitere Frage, ob Art. 14 GG das Vermögen als Ganzes schützt, kommt es für die Würdigung der Einkommen- und Gewerbesteuer nicht an, denn jedenfalls diese Steuerarten sind als Beeinträchtigung konkreter subjektiver Rechtspositionen zu qualifizieren. Einkünfte -- Gewinn oder Überschuss -- im Sinne des Einkommensteuerrechts sind das, was der Steuerpflichtige im Laufe eines Jahres erworben hat. Art. 14 GG schützt zwar nicht den Erwerb, wohl aber den Bestand des Hinzuerworbenen. Das ist etwa beim gewerblichen Gewinn der Zuwachs an bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern, die geschützte Rechtsgüter oder Rechte im Verfügungsbereich des Gewerbetreibenden sind. Bei Arbeitnehmern sind zivilrechtliche Lohnansprüche oder sonstwie erhaltene Zuwendungen geschützte vermögenswerte Rechte. Auch in den übrigen Einkunftsarten werden die Zugänge an geldwerten Gegenständen und dinglichen oder obligatorischen Rechten steuerlich erfasst. Diese bilden den Anknüpfungspunkt für die -- im Einzelnen nach Bewertung und Berücksichtigung der Abzüge -- zu ermittelnde Steuerpflicht. Der innerhalb einer Besteuerungsperiode erfolgte Hinzuerwerb von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist tatbestandliche Voraussetzung für die belastende Rechtsfolgenanordnung sowohl des Einkommen- als auch des Gewerbesteuergesetzes. Der Steuerpflichtige muss zahlen, weil und soweit seine Leistungsfähigkeit durch den Erwerb von Eigentum erhöht ist. Dass die Zahlungspflicht für sich genommen dem Steuerpflichtigen die Wahl lässt, aus welchen Mitteln er den staatlichen Steueranspruch erfüllt, ändert nichts daran, dass das Hinzuerworbene tatbestandlicher Anknüpfungspunkt der belastenden Rechtsfolge ist. Zwar mag die Auferlegung von Geldleistungspflichten für sich genommen die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt lassen<ref>vgl. BVerfGE 14, 221 [241]; stRspr</ref>; für die Anknüpfung von Geldleistungspflichten an den Erwerb vermögenswerter Rechtspositionen gilt dies nicht."<ref>BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 Abs. 33 ff.</ref>
Darlehen aus Mitteln der Wohnungsfürsorge
"Die Gewährung zins- und tilgungsbegünstigter Darlehen aus Mitteln der Wohnungsfürsorge begründet keine verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition."<ref>BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 - 1 BvR 99, 461/85 Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen
"Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient."<ref>BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84 Amtlicher Leitsatz 1</ref>
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (str.)
"Nach Ansicht des BGH<ref>BGHZ 111,349,356</ref> und des BVerwG<ref>BVerwGE 81,49 (54)</ref> erfasst Art. 14 GG auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das BVerfG hat diese Frage bisher ausdrücklich offen gelassen<ref>vgl. BVerfG NJW 2005,589,590</ref>."<ref>Quelle: Seite „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 18. August 2015, 15:29 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Recht_am_eingerichteten_und_ausge%C3%BCbten_Gewerbebetrieb&oldid=145160133 (Abgerufen: 24. September 2015, 09:24 UTC) </ref>
Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche
Grundsatz: Rentenrechtliche Anwartschaften - Ja
Ausnahmen
- Fremdrenten - Nein: "Die vom Fremdrentengesetz Betroffenen erhalten gegen den Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erst durch das Fremdrentengesetz einen vermögenswerten Rechtsanspruch, der frühestens mit dem Tag des Zuzugs entsteht (§ 30 FRG). Fremdrentenrecht, das sie beim Zuzug nach Deutschland vorfinden, kann deshalb ihr Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berühren. Da das Gesetz das Recht erst gewährt, das von Art. 14 GG geschützt sein soll, kann es dieses Grundrecht nicht verletzen<ref>vgl. BVerfGE 29, 22 [33 f.]; - 53, 164 [176]</ref>.
- b) Aber auch die durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften unterliegen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. Zwar unterfallen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rentenrechtliche Anwartschaften dem Eigentumsschutz<ref>vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]; - 55, 114 [131]; - 69, 272 [298]; - 100, 1 [32]</ref>. Regelmäßige Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden. Im Falle der durch das Fremdrentengesetz begründeten Rechte fehlt es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung<ref>vgl. schon BVerfGE 29, 22 [34]</ref>, die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unverzichtbar ist. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG<ref>vgl. BVerfGE 53, 257 [291 f.]; - 58, 81 [109]; - 100, 1 [33]; vgl. allgemein zu öffentlichrechtlichen Rechtspositionen schon BVerfGE 18, 392 [397]; - 22, 241 [253]; - 24, 220 [225 f.]; - 48, 403 [412 f.]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 Abs. 70 ff.</ref>
- Hinterbliebenenrente - Nein: "Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen unterliegen nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. "<ref>BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86; 1 BvR 1484/86 Leitsatz 1</ref>
Versorgungsausgleich
"Versichertenrenten und Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen unterliegen dem Schutz des Art. 14 GG. Der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1587a Abs. 1 BGB) ist als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Der Versorgungsausgleich ist auch mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar."<ref>BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77; 1 BvL 7/78; 1 BvL 9/78; 1 BvL 14/78; 1 BvL 15/78; 1 BvL 16/78; 1 BvL 37/78; 1 BvL 64/78 Leitsätze 1 und 2</ref>
Subjektiv-öffentliche Rechte
Wohnungsbauprämie: Nein
"Art. 14 GG ist durch § 10 Abs. 1 WoPG 1975 nicht verletzt: Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte können zwar grundsätzlich Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sein. Kriterium hierfür ist, ob der das subjektiv-öffentliche Recht begründende Tatbestand seinem Inhaber eine so verfestigte Rechtsposition verschafft, daß sie im Hinblick auf ihre rechtliche Ausgestaltung und nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verfassung nicht mehr wegfallen kann<ref>vgl. BVerfGE 45, 142 [170]</ref>. Bedeutsam für eine solche Bewertung ist, ob die Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist oder ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht<ref>vgl. BVerfGE 45, 142 [170]</ref>. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist jedenfalls solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des einzelnen hinzutritt<ref>BVerfGE 18, 392 [BVerfG 03.03.1965 - 1 BvR 208/59] [397]</ref>. Ein Anspruch auf künftige Gewährung einer Wohnungsbauprämie unterfällt nach diesen Grundsätzen nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG. Die Wohnungsbauprämie stellt ersichtlich kein Äquivalent für eine eigene Leistung des einzelnen dar; sie wird vielmehr lediglich aus sozial- und wirtschaftspolitischen Gründen gewährt. Daß sie - notwendigerweise - im Zusammenhang mit eigenen Leistungen des Bausparers im Rahmen eines Bausparvertrages steht, ändert hieran nichts. Auch die Festlegung von Bausparleistungen zu einem niedrigen Zinssatz über mehrere Jahre hinweg kann nicht als "Leistung" im vorstehenden Sinne angesehen werden. Diese im privaten Bausparvertrag erfolgte Festlegung dient nicht nur staatlichen - volkswirtschaftlichen - Interessen. Sie gehört zu den wesentlichen Bedingungen des vornehmlich auf die Förderung des Wohnungsbaus ausgerichteten Bausparwesens und ermöglicht es, den eigentlichen Vertragszweck durch die vereinbarte Gegenleistung, die Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens an den Bausparer in seiner Eigenschaft als Bauherr, zu erreichen."<ref>BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 71/76 Abs. 30/31</ref>
Eingriff
Abgrenzung von Ausgestaltung und Eingriff
Inhalt und Schranken
Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2)
"Das Grundgesetz ... [versteht] ... unter Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind. Sie ist auf die Normierung objektiv-rechtlicher Vorschriften gerichtet, die den "Inhalt" des Eigentumsrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft bestimmen. Solche Regelungen haben vor der Verfassung zwar nicht schon deshalb Bestand, weil sie als formelles Gesetz ergangen sind; sie müssen vielmehr auch in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen<ref>BVerfGE 21, 73 [79]; 24, 367 [389]; 25, 112 [118]; 37, 132 [140]; 42, 263 [305]</ref>. Werden die insoweit aus der Verfassung sich ergebenden Grenzen überschritten, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam und nicht eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG sind nur dann gültig, wenn sie den jeweiligen Normen der Verfassung entsprechen. Eine verfassungswidrige Inhaltsbestimmung kann auch nicht in eine Enteignung umgedeutet und der Verfassungsverstoß nicht durch Zubilligung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Entschädigung "geheilt" werden."<ref>BVerfG, Beschluss vom 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 Abs. 117</ref>
Abgrenzung zur Enteignung (GG Art. 14 Abs. 3)
Rechtfertigung
"Bei der Prüfung der Regelung am Maßstab des Grundgesetzes ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 14 GG in dreifacher Weise eigentumsrechtlich relevante Vorschriften erlassen kann. Das Eigentum als Zuordnung eines Rechtsgutes an einen Rechtsträger bedarf, um im Rechtsleben praktikabel zu sein, notwendigerweise der rechtlichen Ausformung. Demgemäß ist das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, den Inhalt und die Schranken des Eigentums zu bestimmen. Solche Normen legen generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des Eigentümers fest, bestimmen also den "Inhalt" des Eigentums<ref>BVerfGE 52, 1 [27]</ref>. Der Gesetzgeber schafft damit auf der Ebene des objektiven Rechts diejenigen Rechtssätze, die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen; sie können privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Natur sein. Weiter hat der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG die Möglichkeit, durch Gesetz einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis konkrete Eigentumsrechte zu entziehen, die aufgrund der allgemein geltenden Gesetze im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtmäßig erworben worden sind<ref>Legalenteignung - BVerfGE 24, 367 [395 f.]; 45, 297 [325 f.]; 52, 1 [27]</ref>". Schließlich kann der Gesetzgeber - ebenfalls nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG - der Exekutive die Ermächtigung erteilen, konkretes Eigentum Einzelner zu entziehen. Die Enteignung aufgrund Gesetzes (Administrativenteignung) erfordert einen behördlichen Vollzugsakt, der - anders als die Legalenteignung - mit Rechtsmitteln angefochten werden kann."<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 Abs. 143 ff.</ref>
Schranken
Inhalts- und Schrankenbestimmungen (GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2)
Sozialbindung des Eigentums (GG Art. 14 Abs. 2 GG)
"Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." (GG Art. 14 Abs. 2 GG)
- "Der Gesetzgeber steht bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, vor der Aufgabe, den Freiheitsraum des Einzelnen im Bereich der Eigentumsordnung und die Belange der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Hierzu hat das Grundgesetz selbst in Art. 14 Abs. 2 GG dem Gesetzgeber ausdrücklich eine verbindliche Richtschnur gegeben<ref>BVerfGE 21, 73 [83]</ref>. Er muß bei der Regelung des Eigentumsinhalts das Wohl der Allgemeinheit beachten und die Befugnisse und Pflichten des Eigentümers am Sozialstaatsprinzip orientieren. Das gilt -- wie in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt ist -- vor allem bei Vorschriften, die den Grund und Boden betreffen. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers nicht schrankenlos ist: Der Gesetzgeber muß den grundlegenden Gehalt der Eigentumsgarantie wahren, sich aber auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang halten. Daher müssen gesetzliche Eigentumsbindungen vom geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sein. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient<ref>BVerfGE 21, 73 [82 f., 86]; 21, 150 [155]; vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 1968 betr. Hamburgisches Deichordnungsgesetz, S. 33</ref>. Die grundlegende Wertentscheidung der Verfassung im Sinne eines sozial gebundenen Privateigentums gebietet also, bei der Regelung des Eigentumsinhaltes die Belange der Gemeinschaft und die Individualinteressen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Das Wohl der Allgemeinheit ist Orientierungspunkt, aber auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers." <ref>BVerfG, Beschluss vom 15.01.1969 - 1 BvL 3/66 Abs. 18</ref>
- "Bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 GG I 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muß der Gesetzgeber beiden Elementen des im Grundgesetz angelegten Verhältnisses von verfassungsrechtlich garantierter Rechtsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen; er muß die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang. Dem entspricht die Bindung des Gesetzgebers an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentümer aufzuerlegenden Beschränkungen. Um vor der Verfassung Bestand zu haben, müssen sie vom geregelten Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. In jedem Fall fordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 I GG<ref>BVerfGE 52, 1, (29 f.) = NJW 1980, 985 m. w. Nachw.</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 12.03.1986 - 1 BvL 81/79</ref>
Situationsgebundenheit des Grundeigentums
Enteignung (GG Art. 14 Abs. 3)
Sozialisierung (GG Art. 15)
Schranken-Schranken
Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Inhalts- und Schrankenbestimmung
Enteignung
- Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig (GG Art. 14 Abs. 3 Satz 1).
- Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen (GG Art. 14 Abs. 3 Satz 2),
- das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (GG Art. 14 Abs. 3 Satz 2).
- Verhältnismäßigkeit
Konkurrenzen
Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit
"Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Regelung der Berufsausübung auch die Eigentumsgarantie berühren kann, ist noch nicht allgemein entschieden<ref>vgl. BVerfGE 17, 232 [248]; 22, 380 [386]</ref>. Sie ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, welche Freiheitsbereiche von beiden Grundrechten geschützt werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 7, 377 (397) ausgeführt hat, schützt Art. 12 Abs. 1 GG die Freiheit des Bürgers, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen, d. h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen und damit seinen Beitrag zur gesellschaftlichen Gesamtleistung selbst zu bestimmen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist also in erster Linie persönlichkeitsbezogen. Es konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit<ref>BVerfGE 1, 264 [274]; 19, 330 [336 f.]</ref> im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist in hohem Maße "zukunftsgerichtet". Dem Eigentum kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen<ref>BVerfGE 24, 367 [389]</ref>. Die Gewährleistung des Eigentums ergänzt insoweit die Handlungs- und Gestaltungsfreiheit<ref>BVerfGE 14, 288 [293]</ref>, indem sie dem Einzelnen vor allem den durch eigene Arbeit und Leistung erworbenen Bestand an vermögenswerten Gütern anerkennt. Mit dieser "objektbezogenen" Gewährleistungsfunktion schützt Art. 14 Abs. 1 GG jedoch nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, insbesondere schützt er keine Chancen und Verdienstmöglichkeiten<ref>BVerfGE 28, 119 [142]</ref>. Daraus folgt auch die grundsätzliche Abgrenzung zu Art. 12 Abs. 1 GG: Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Erworbene, das Ergebnis der Betätigung, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst<ref>Wittig, Bundesverfassungsgericht und Grundrechtssystematik, Festschrift für Gebhard Müller, 1970, S. 575 ff. [590]</ref>. Greift somit ein Akt der öffentlichen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit ein, so ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt; begrenzt er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, so kommt der Schutz des Art. 14 GG in Betracht."<ref>BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66; 1 BvR 665/66; 1 BvR 667/66; 1 BvR 754/66 Abs. 121 f.</ref>
Normen
- GG Art. 14
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 17
- Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls vom 20.3.1952
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - "Braunkohlentagebau Garzweiler"
- BVerfG, Beschluss vom 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - "Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß"
- BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 - Kürzung der Fremdrenten
- BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 = BVerfGE 115, 97 - Halbteilungsgrundsatz
- BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 = BVerfGE 110, 141 - Kampfhunde
- BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 = BVerfGE 105, 17 - Sozialpfandbriefe
- BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 - Baulandumlegung = BVerfGE 104,1
- BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99 = BVerfGE 102, 1 - Altlasten
- BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 = BVerfGE 100, 226 - Denkmalschutz
- BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86; 1 BvR 1484/86 - Hinterbliebenenrente
- BVerfG, Beschluss vom 12.11.1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 - 'Kind als Schaden'
- BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 = BVerfGE 95, 267 - LPG-Altschulden
- BVerfG, Beschluss vom 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 = BVerfGE 95, 1 - Südumfahrung Stendal
- BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 - Einheitswert II
- BVerfG, Urteil vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 = BVerfGE 91, 207 - Bremer Hafengebühren
- BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 - Besitzrecht des Mieters: "Das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
- BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 - Bundesberggesetz - Vorkaufsrecht
- BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 - Landwirtschaftliche Altershilfe
- BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 - Boxberg
- BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 - 1 BvR 99, 461/85 - Darlehen aus Mitteln der Wohnungsfürsorge
- BVerfG, Beschluss vom 12.03.1986 - 1 BvL 81/79 = BVerfGE 72, 66 - Flughafen Salzburg
- BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84 - Krankenversicherung der Rentner
- BVerfG, Beschluss vom 19.06.1985 - 1 BvL 57/79 = BVerfGE 70, 191 - Fischerei
- BVerfG, Beschluss vom 20.03.1984 - 1 BvL 28/82 - Enteignung für Hochspannungsleitung
- BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - Sasbach: "Auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
- BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 = BVerfGE 58, 300 - Nassauskiesung
- BVerfG, Beschluss vom 14.07.1981 - 1 BvL 24/78 - Pflichtexemplar
- BVerfG, Urteil vom 10.03.1981 - 1 BvR 92/71; 1 BvR 96/71 - Bad Dürkheimer Gondelbahn - Legalenteignung
- BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77; 1 BvL 7/78; 1 BvL 9/78; 1 BvL 14/78; 1 BvL 15/78; 1 BvL 16/78; 1 BvL 37/78; 1 BvL 64/78 - Versorgungsausgleich
- BVerfG, Beschluss vom 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 = BVerfGE 52, 1 - Kleingarten I
- BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 - 1 BvL 9/75 = BVerfGE 51, 193 - Weingesetz Lagenamen I - Schlossberg
- BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 71/76 = BVerfGE 48, 403 - Wohnungsbauprämie
- BVerfG, Beschluss vom 08.06.1977 - 2 BvR 499/74; 2 BvR 1042/75 - Rückwirkende Verordnungen
- BVerfG, Beschluss vom 10.05.1977 - 1 BvR 514/68; 1 BvR 323/69 - Hamburger U-Bahnbau Öffentliche Lasten - Legalenteignung
- BVerfG, Beschluss vom 07.07.1971 - 1 BvR 765/66 - Schulbuchprivileg
- BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66; 1 BvR 665/66; 1 BvR 667/66; 1 BvR 754/66 = BVerfGE 30, 292 - Erdölbevorratung
- BVerfG, Beschluss vom 15.01.1969 - 1 BvL 3/66 - Niedersächsisches Deichgesetz
- BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/65 = BVerfGE 24, 367 - Hamburgisches Deichordnungsgesetz - Enteignung
- BVerfG, Beschluss vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 - Grundstücksverkehrsgesetz
- BVerfG, Urteil vom 07.08.1962 - 1 BvL 16/60 - Aktienrecht - Anteilseigentum - Feldmühle-Urteil
- BVerfG, Urteil vom 20.07.1954 - 1 BvR 459/52; 1 BvR 484/52; 1 BvR 555/52; 1 BvR 623/52; 1 BvR 651/52; 1 BvR 748/52; 1 BvR 783/52; 1 BvR 801/52; 1 BvR 5/53; 1 BvR 9/53; 1 BvR 96/54; 1 BvR 114/54 - Investitionshilfe
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 - 7 C 26.92 = BVerwGE 94, 1 - Naturschutzgebiet 'Herrschinger Moos'
- BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 47.89 - Serriesteich
Publikationen
Lehrbücher
Sachbücher
- Jeremy Rifkin, Die Null-Grenzkosten-Gesellschaft: Das Internet der Dinge, kollaboratives Gemeingut und der Rückzug des Kapitalismus, 1. Aufl. 2014, Campus Verlag, ASIN B00KID61V6 - Kapitel 13. "Der Umstieg von Eigentum auf Zugang"
Fachaufsätze
- Winfried Berg, Entwicklung und Grundstrukturen der Eigentumsgarantie, JuS 2005, 961
- Prof. Dr. Felix Ekardt, Der Ausstieg ist mit dem Eigentumsrecht vereinbar, lto.de vom 30.06.2011
- Prof. Dr. Felix Ekardt, Vertrauen der Energiekonzerne schon lange löchrig, lto.de vom 30.01.2013
- Hans-Jürgen Papier, Die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, DVBl. 2000, 1398
Pressemitteilungen
- compliance-magazin.de vom 05.10.2015 - Ehemaliger Berliner Verfassungsgerichtshofpräsident Helge Sodan verfasst Klage und sieht sehr gute Chancen Zweckentfremdungsverbotsgesetz vor VerfGH Berlin zu Fall zu bringen: "Zweckentfremdungsverbotsgesetz: Vermieter-Vereinigung von privaten Ferienwohnungen und Onlineportal Wimdu leiten Verfassungsklage gegen Stadt Berlin ein"
Siehe auch
Fußnoten
<references/>