Verwaltungsgemeinschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen; die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören. | 2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen; die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören. | ||
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+ | Verwaltungsgemeinschaften werden durch Gesetz gebildet oder erweitert ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3&showdoccase=1&doc.id=jlr-VwGemOBYpArt2&st=null Art. 2 Abs. 3 VGemO]). |
Version vom 15. Juni 2013, 19:22 Uhr
Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder. Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann Dienstherr von Beamten sein. (Art. 1 BayVGemO)
Verwaltungsgemeinschaften können nach Art. 2 Abs. 1 VGemO gebildet werden,
1. wenn die beteiligten Gemeinden einverstanden sind,
2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen; die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören.
Verwaltungsgemeinschaften werden durch Gesetz gebildet oder erweitert (Art. 2 Abs. 3 VGemO).