Bestimmtheitsgebot: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{BVerfG 2 BvL 36/71}}: "[[Gemeindesatzung]]en können Strafbestimmungen enthalten, die auf einer speziellen Ermächtigung des Landesgesetzgebers beruhen. Dem in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot der Gesetzesbestimmtheit ist jedoch nur Genüge getan, wenn schon aus der Ermächtigung die Grenzen der Strafbarkeit sowie Art und Höchstmaß der Strafe für den Bürger voraussehbar sind."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Publikationen==
 
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Version vom 23. Februar 2016, 09:01 Uhr

Normen

Rechtsprechung

  • BVerfG, Beschluss vom 23.02.1972 - 2 BvL 36/71: "Gemeindesatzungen können Strafbestimmungen enthalten, die auf einer speziellen Ermächtigung des Landesgesetzgebers beruhen. Dem in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot der Gesetzesbestimmtheit ist jedoch nur Genüge getan, wenn schon aus der Ermächtigung die Grenzen der Strafbarkeit sowie Art und Höchstmaß der Strafe für den Bürger voraussehbar sind."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Siehe auch