Selbstverwaltungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 10: Zeile 10:
  
 
==Institutionelle Garantie und Gebietsreform==
 
==Institutionelle Garantie und Gebietsreform==
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die Gemeinden nur institutionell, aber nicht individuell<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2050,%2050 BVerfG, Beschluss vom 27.11.1978 - 2 BvR 165/75] = BVerfGE 50, 50 - Laatzen</ref>. Die in Bayern in den Jahren 1971 bis 1980 durchgeführte Gebietsreform<ref>vgl. [http://de.wikipedia.org/wiki/Gebietsreform_in_Bayern Wikipedia Gebietsteform in Bayern]</ref> war daher grundsätzlich möglich. In Burgkunstadt kam es zu folgenden Eingliederungen:
+
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die Gemeinden nur institutionell, aber nicht individuell<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2050,%2050 BVerfG, Beschluss vom 27.11.1978 - 2 BvR 165/75] = BVerfGE 50, 50 - Laatzen</ref>. Die in Bayern in den Jahren 1971 bis 1980 durchgeführte Gebietsreform<ref>vgl. [http://de.wikipedia.org/wiki/Gebietsreform_in_Bayern Wikipedia Gebietsteform in Bayern]</ref> war daher grundsätzlich möglich. In Burgkunstadt kam es seinerzeit zu folgenden Eingliederungen:
  
 
*[[Weidnitz]] am 01.07.1971<ref>[http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt#1965.E2.80.931990_Von_der_Schuhstadt_zur_Schulstadt Quelle: Wikipedia Burgkunstadt</ref>
 
*[[Weidnitz]] am 01.07.1971<ref>[http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt#1965.E2.80.931990_Von_der_Schuhstadt_zur_Schulstadt Quelle: Wikipedia Burgkunstadt</ref>

Version vom 14. Juni 2013, 21:41 Uhr

Nach Art. 28 Abs. 2 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein,

  • alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
  • im Rahmen der Gesetze
  • in eigener Verantwortung zu regeln.

Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV haben die Gemeinden das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesonders ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen.

Auf einen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG können (Individual-)Verfassungsbeschwerden nicht selbständig gestützt werden, weil diese Verfassungsbestimmung in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bzw. § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht aufgezählt ist und deshalb nicht zu den Rechten gehört, deren behauptete Verletzung die Beschwerdebefugnis begründet.<ref>BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 = BVerfGE 64, 79</ref> Die Gemeinde kann jedoch nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz mit der sog. Kommunalverfassungsbeschwerde klagen (bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann, siehe Art. 98 Satz 4 BV).

Institutionelle Garantie und Gebietsreform

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die Gemeinden nur institutionell, aber nicht individuell<ref>BVerfG, Beschluss vom 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 = BVerfGE 50, 50 - Laatzen</ref>. Die in Bayern in den Jahren 1971 bis 1980 durchgeführte Gebietsreform<ref>vgl. Wikipedia Gebietsteform in Bayern</ref> war daher grundsätzlich möglich. In Burgkunstadt kam es seinerzeit zu folgenden Eingliederungen:

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Publiktaionen

Fußnoten

<references />