Einheitlicher Grundbetrag: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. Dezember 2015, 15:59 Uhr
Die Ausgangsmesszahl wird nach einem einheitlichen Grundbetrag berechnet. Der Grundbetrag wird für jedes Haushaltsjahr so festgesetzt, dass der als Gemeindeschlüsselmasse (Art. 1) zur Verfügung stehende Betrag aufgebraucht wird. (FAG Art. 2 Abs. 3)
Der einheitliche Grundbetrag ist eine reine Rechengröße, die sich danach bemisst, dass die zur Verfügung stehenden Mittel in voller Höhe ausgeschüttet werden.<ref>Auskunft Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Ref. 63 vom 14.12.2015</ref>
Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen ist das Landesamt für Statistik zuständig (FAGDV 2002 § 22 Abs. 1).<ref>Auskunft Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Ref. 63 vom 14.12.2015</ref>
Isoliert wird der Grundbetrag nicht veröffentlicht.<ref>Auskunft Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Ref. 63 vom 14.12.2015</ref>
Grundbeträge
- 2016: 850,90 €<ref>Auskunft Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Ref. 63 vom 14.12.2015</ref>
- 2015: 815,05 €<ref>Quelle: Seemüller, Die Gemeinde- und Landkreisschlüsselzuweisungen in Bayern für das Jahr 2015, S. 475</ref>
Normen
- FAG Art. 2 Abs. 3
- FAGDV 2002 § 22 Abs. 1
Siehe auch
Fußnoten
<references/>