Eigentum: Unterschied zwischen den Versionen

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"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß bei der Beantwortung der Frage, welche vermögenswerten Rechte als Eigentum im Sinne des Art 14 GG anzusehen sind, auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung abgestellt werden. Sie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen<ref>BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]; 36, 281 [290]</ref>. Das gilt nicht nur für den privaten Bereich des Einzelnen, sondern auch für seine wirtschaftliche Betätigung."<ref>{{BVerfG 1 BvL 9/75}} Abs. 98 f.</ref>  
 
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß bei der Beantwortung der Frage, welche vermögenswerten Rechte als Eigentum im Sinne des Art 14 GG anzusehen sind, auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung abgestellt werden. Sie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen<ref>BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]; 36, 281 [290]</ref>. Das gilt nicht nur für den privaten Bereich des Einzelnen, sondern auch für seine wirtschaftliche Betätigung."<ref>{{BVerfG 1 BvL 9/75}} Abs. 98 f.</ref>  
  
====[[Urheberrecht]]====
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=====Anteilseigentum (Aktienrecht)=====
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"In Ausübung der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Ermächtigung, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muß der Gesetzgeber sowohl die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums beachten als auch alle übrigen Verfassungsnormen, insbesondere den Gleichheitssatz, das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und das Prinzip der Rechts- und Sozialstaatlichkeit. Normen des Aktienrechts widersprechen wegen ihres ambivalenten Charakters dem Grundgesetz nicht schon deshalb, weil sie einen Mißbrauch nicht ausschließen, sofern wirksame Möglichkeiten zu seiner Abwehr zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit besteht bei der Mehrheitsumwandlung, weil sie nicht dadurch, daß sie den formalen Voraussetzungen entspricht, von der Anwendung wegen Mißbrauchs freigestellt ist."<ref>{{BVerfG 1 BvL 16/60}} Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
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=====[[Urheberrecht]]=====
 
"Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht "Eigentum" im Sinne des {{GG 14}} Abs. 1 Satz 1 GG. 1. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert. Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss (§ 46 UrhG)".<ref>{{BVerfG 1 BvR 765/66}} Amtliche Leitsätze 1-3</ref>
 
"Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht "Eigentum" im Sinne des {{GG 14}} Abs. 1 Satz 1 GG. 1. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert. Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss (§ 46 UrhG)".<ref>{{BVerfG 1 BvR 765/66}} Amtliche Leitsätze 1-3</ref>
  
====Warenzeichen====
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=====Warenzeichen=====
 
"Wer durch ein Warenzeichen auf Besonderheiten seiner betrieblichen Erzeugnisse hinweisen kann, benennt damit nicht lediglich die Herkunft seines Produktes; es ist Ausdruck seines Leistungswillens. Wenn er sich dadurch ein Vermögensrecht schafft, entspricht es dem grundrechtlichen Sinn der Eigentumsgarantie, dieses als geschützt anzusehen. Die Funktion der verfassungsrechtlichen Gewährleistung besteht gerade auch darin, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten Vermögensrechte zu gewähren und das Vertrauen in den Bestand seiner Rechte zu schützen. Es wäre mit dem rechtsstaatlichen Gehalt der Grundrechte nicht vereinbar, wenn der Staat als befugt angesehen würde, ohne weiteres ein Warenzeichen ersatzlos zu entziehen. Er würde sich in Gegensatz bringen zu der rechtsbewahrenden Funktion, der die Eigentumsgarantie dient."<ref>{{BVerfG 1 BvL 9/75}} Abs. 99</ref>
 
"Wer durch ein Warenzeichen auf Besonderheiten seiner betrieblichen Erzeugnisse hinweisen kann, benennt damit nicht lediglich die Herkunft seines Produktes; es ist Ausdruck seines Leistungswillens. Wenn er sich dadurch ein Vermögensrecht schafft, entspricht es dem grundrechtlichen Sinn der Eigentumsgarantie, dieses als geschützt anzusehen. Die Funktion der verfassungsrechtlichen Gewährleistung besteht gerade auch darin, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten Vermögensrechte zu gewähren und das Vertrauen in den Bestand seiner Rechte zu schützen. Es wäre mit dem rechtsstaatlichen Gehalt der Grundrechte nicht vereinbar, wenn der Staat als befugt angesehen würde, ohne weiteres ein Warenzeichen ersatzlos zu entziehen. Er würde sich in Gegensatz bringen zu der rechtsbewahrenden Funktion, der die Eigentumsgarantie dient."<ref>{{BVerfG 1 BvL 9/75}} Abs. 99</ref>
  

Version vom 21. September 2015, 17:16 Uhr

"Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." (GG Art. 14 Abs. 1)

Funktionen des GG Art. 14

"Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Privateigentum sowohl als Rechtsinstitut wie auch in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers. Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht, das in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit steht. Ihm kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Die Garantie des Eigentums als Rechtseinrichtung dient der Sicherung dieses Grundrechts. Das Grundrecht des Einzelnen setzt das Rechtsinstitut "Eigentum" voraus; es wäre nicht wirksam gewährleistet, wenn der Gesetzgeber an die Stelle des Privateigentums etwas setzen könnte, was den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient."<ref>BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/65 Abs. 94</ref>

Institutsgarantie

"Die Institutsgarantie sichert einen Grundbestand von Normen, die als Eigentum im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung bezeichnet werden. Inhalt und Funktion des Eigentums sind dabei der Anpassung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fähig und bedürftig; es ist Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums unter Beachtung der grundlegenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zu bestimmen<ref>Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - vgl. BVerfGE 21, 73 [82]</ref>. Die Institutsgarantie verbietet jedoch, daß solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, und damit der durch das Grundrecht geschützte Freiheitsbereich aufgehoben oder wesentlich geschmälert wird."<ref>BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/65 Abs. 95</ref>

Abwehrrecht

Schutzrecht

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermann
  • Juristische Personen, GG Art. 19 Abs. 3
    • des Privatrechts
    • nicht: des öfentlichen Rechts ("Auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref> "Denn in der Hand einer Gemeinde dient das Eigentum nicht der Funktion, derentwegen es durch das Grundrecht geschützt ist, nämlich dem Eigentümer "als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen" zu sein<ref>vgl. BVerfGE 52, 1 [30], m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 24, 367 [389]</ref>. Art. 14 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 Abs. 83 f.</ref>)

Sachlicher Schutzbereich

Eigentumsbegriff

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß bei der Beantwortung der Frage, welche vermögenswerten Rechte als Eigentum im Sinne des Art 14 GG anzusehen sind, auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung abgestellt werden. Sie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen<ref>BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]; 36, 281 [290]</ref>. Das gilt nicht nur für den privaten Bereich des Einzelnen, sondern auch für seine wirtschaftliche Betätigung."<ref>BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 - 1 BvL 9/75 Abs. 98 f.</ref>

Erstreckungen

Anteilseigentum (Aktienrecht)

"In Ausübung der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Ermächtigung, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muß der Gesetzgeber sowohl die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums beachten als auch alle übrigen Verfassungsnormen, insbesondere den Gleichheitssatz, das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und das Prinzip der Rechts- und Sozialstaatlichkeit. Normen des Aktienrechts widersprechen wegen ihres ambivalenten Charakters dem Grundgesetz nicht schon deshalb, weil sie einen Mißbrauch nicht ausschließen, sofern wirksame Möglichkeiten zu seiner Abwehr zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit besteht bei der Mehrheitsumwandlung, weil sie nicht dadurch, daß sie den formalen Voraussetzungen entspricht, von der Anwendung wegen Mißbrauchs freigestellt ist."<ref>BVerfG, Urteil vom 07.08.1962 - 1 BvL 16/60 Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>

Urheberrecht

"Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht "Eigentum" im Sinne des GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. 1. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert. Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss (§ 46 UrhG)".<ref>BVerfG, Beschluss vom 07.07.1971 - 1 BvR 765/66 Amtliche Leitsätze 1-3</ref>

Warenzeichen

"Wer durch ein Warenzeichen auf Besonderheiten seiner betrieblichen Erzeugnisse hinweisen kann, benennt damit nicht lediglich die Herkunft seines Produktes; es ist Ausdruck seines Leistungswillens. Wenn er sich dadurch ein Vermögensrecht schafft, entspricht es dem grundrechtlichen Sinn der Eigentumsgarantie, dieses als geschützt anzusehen. Die Funktion der verfassungsrechtlichen Gewährleistung besteht gerade auch darin, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten Vermögensrechte zu gewähren und das Vertrauen in den Bestand seiner Rechte zu schützen. Es wäre mit dem rechtsstaatlichen Gehalt der Grundrechte nicht vereinbar, wenn der Staat als befugt angesehen würde, ohne weiteres ein Warenzeichen ersatzlos zu entziehen. Er würde sich in Gegensatz bringen zu der rechtsbewahrenden Funktion, der die Eigentumsgarantie dient."<ref>BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 - 1 BvL 9/75 Abs. 99</ref>

Eingriff

Abgrenzung von Ausgestaltung und Eingriff

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Sachbücher

Fachaufsätze

Siehe auch

Fußnoten

<references/>