Schwimmunterricht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 13: | Zeile 13: | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Religionsfreiheit]] | * [[Religionsfreiheit]] | ||
+ | * [[Lehrschwimmbecken]] | ||
[[Kategorie:Grundrechte]] | [[Kategorie:Grundrechte]] |
Version vom 7. März 2015, 14:53 Uhr
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 - Schwimmunterricht
- Leitsätze:
- 1. Der einzelne Schüler kann gestützt auf von ihm für maßgeblich erachtete religiöse Verhaltensgebote nur in Ausnahmefällen die Befreiung von einer Unterrichtsveranstaltung verlangen.
- 2. Einer Schülerin muslimischen Glaubens ist die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in einer Badebekleidung zumutbar, die muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht.
- BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12