Bürgerinformationssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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(5) Die Stadt Burgkunstadt kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.
 
(5) Die Stadt Burgkunstadt kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.
 
 
   
 
   
 
===§ 5 Erledigung des Antrages===
 
===§ 5 Erledigung des Antrages===

Version vom 23. Mai 2013, 16:01 Uhr

Muster-Vorschlag für eine kommunale Transparenzsatzung, TS<ref>Quelle: https://igtransparenzgesetz.piratenpad.de/7</ref>

Die Stadt Burgkunstadt erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958) folgende Satzung über den Zugang zu gemeindlichen Informationen:

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde (Transparenzsatzung)

Version 1.0, Oktober 2012

§ 1 Zweck der Satzung

(1) Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Stadt Burgkunstadt vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Dies betrifft auch Informationen der in § 2 Absatz 2 bezeichneten Stellen. Die Satzung legt die Voraussetzungen fest und bestimmt das Verfahren, durch das die Informationen zugänglich gemacht werden.

(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Burgkunstadt.

(3) Das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der Stadt Burgkunstadt geführten Akten kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(4) Jede Person hat nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in § 3 Absatz 1 genannten Informationen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Gemeinde vorhandenen Aufzeichnungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises unabhängig von der Art der Speicherung.

(2) Auskunftspflicht ist die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung einem Antragsteller zugänglich zu machen.

(3) Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht, Informationen in digitaler Form zu veröffentlichen.

(4) Informationspflicht umfasst die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht.

(5) Veröffentlichungen sind digitale Dateien in einem wiederverwendbaren Format, die von der Stadt Burgkunstadt als Telemedien im Internetdienst des World Wide Web unter dem Namen der Gemeinde (Web-Site) allgemein zugänglich herausgegeben werden.

(6) Informationszugang umfasst den Zugang eines Antragstellers zu Informationen und die Veröffentlichung von Informationen.

(6a) Wiederverwendbar ist ein Format, wenn es auf verbreiteten, frei zugänglichen und herstellerunabhängigen Standards basiert und durch herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt wird. Die maschinelle Weiterverarbeitung darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt werden. Eine vollständige Dokumentation des Formates muss frei verfügbar sein.

(7) Auskunftspflichtige Stellen, die freien Zugang zu Informationen gewährleisten, sind die Behörden der Stadt Burgkunstadt im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (zuletzt geändert durch 4. G v. 22.12.2009, 628) in der jeweils geltenden Fassung, die Eigenbetriebe, sowie die der Aufsicht der Stadt Burgkunstadt unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die der Kontrolle der Stadt Burgkunstadt oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(8) Kontrolle im Sinne des Absatz 7 liegt vor, wenn

1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder

2. eine oder mehrere der in Absatz 7 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar

a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder besitzen oder

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder verfügen oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens stellen kann oder können.

(9) Ein Vertrag der Daseinsvorsorge im Sinne dieser Satzung ist ein Vertrag, den eine Behörde abschließt und mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Einbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Damit sind Verträge erfasst, soweit sie die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, die Energieversorgung, das Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr, die Wohnungswirtschaft, die Bildungs- und Kultureinrichtungen, die stationäre Krankenversorgung oder die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten zum Gegenstand haben.

§ 3 Veröffentlichungspflicht

(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der §§ 5 bis 8

1. Tagesordnungen, Vorlagen, Sachvorträge, Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und Gremien mit allen zugehörigen Anlagen und Dokumenten. Bei nichtöffentlichen Sitzungen wird der Beschluss zur Nichtöffentlichkeit und ihr Grund veröffentlicht.

2. Verträge der Daseinsvorsorge,

3. Haushaltsinformationen gemäß den Rechtsvorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden bestehend aus

a. dem Haushaltsplan mit allen Bestandteilen,

b. Nachtragshaushalten,

c. dem Vorbericht,

d. dem Finanzplan,

e. einer Übersicht über die Budgets,

f. einer Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben,

g. einer Übersicht über den Stand der Schulden und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,

h. Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen der Sondervermögen und der mehrheitlich im Besitz der Gemeinde befindlichen Unternehmen.

4. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,

5. Gutachten und Studien, soweit sie von der Gemeinde oder auf Begehren der Bürger in Auftrag gegeben wurden,

6. Geodaten,

7. Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über den Straßenverkehr und den Zustand der Umwelt in der Stadt Burgkunstadt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden,

8. das Baumkataster,

9. öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne, Infrastrukturpläne und Infrastrukturentwicklungspläne (insbesondere Verkehr, Kommunikation, Versorgung, Entsorgung),

10. erteilte Baugenehmigungen und –vorbescheide,

11. Subventions-und Zuwendungsvergaben,

12. die wesentlichen Unternehmensdaten der Beteiligungen der Stadt Burgkunstadt einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.

(2) Darüberhinaus veröffentlicht die Stadt Burgkunstadt vorbehaltlich der §§ 6 bis 10

1. Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen der Stadt Burgkunstadt erheblich beeinträchtigt werden,

2. Dienstanweisungen,

3. Anmeldungen politischer oder gesellschaftlicher Kundgebungen, Demonstrationen oder Ereignisse in angemesenem Zeitraum vor dem Ereignis..

§ 4 Ausgestaltung der Auskunftspflicht

(1) Alle nicht bereits nach § 3 veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob ihr oder ihm von der Gemeinde Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, die die begehrten Informationen enthalten. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht. Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt Burgkunstadt der Antragstellerin oder dem Antragsteller Hilfe zu leisten.

(2) Die Stadt Burgkunstadt beauftragt eine zentrale Stelle als Ansprechpartnerin, bei der die Anträge nach Absatz 1 gestellt werden können. Die Stadt Burgkunstadt gibt öffentlich, insbesondere auf den von ihr herausgegebenen Telemedien (Web-Site) bekannt, zu welchen Zeiten und wie diese Ansprechpartnerin erreicht werden kann. Wird ein Antrag bei einer Stelle der Stadt Burgkunstadt gestellt, die über die Informationen nicht verfügt, so hat diese an die Stelle, die über die Informationen verfügt, den Antrag weiterzuleiten und die Antragstellerin oder den Antragsteller darüber zu informieren.

(3) Wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt die Stadt Burgkunstadt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen.

(4) Die Stadt Burgkunstadt stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.

(5) Die Stadt Burgkunstadt kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.

§ 5 Erledigung des Antrages

(1) Die Stadt Burgkunstadt macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.

(3)Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf einen Monat verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

§ 6 Verfahren bei Beteiligung Dritter

(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch die Informationspflicht berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse insbesondere nach den §§ 9 und 10 dieser Satzung am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

(2) Eine Entscheidung nach § 5 Abs. 2 ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.

§ 7 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung

Der Informationszugang ist insbesondere dann nicht zu gewähren, wenn

(1) die Preisgabe der Informationen die Beziehungen zu anderen Gemeinden, dem Landkreis, Bezirk, Land sowie die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit erheblich schädigen würde,

(2) die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,

(3) durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde, oder

(4) die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde.


§ 8 Schutz des behördlicher Entscheidungsprozesses

(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.

(2) Geheim zu halten sind Protokolle vertraulicher Beratungen.

(3) Informationen, die nach Absatz 1 und 2 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt bei vertraulichen Beratungen nur für Ergebnisprotokolle.


§ 9 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

(1) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

(2) Informationen und Vertragsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, unterliegen der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

(3) Bei Angaben gegenüber den Behörden sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen. Bei der Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken.

(4) Liegen Anhaltspunkte vor, dass der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden soll, so hat die Gemeinde der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeinde ist bei ihrer Entscheidung über den Informationszugang an diese Stellungnahme nicht gebunden.


§ 10 Schutz personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten sind bei der Veröffentlichung unkenntlich zu machen. Dies gilt nicht für

1. Verträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 sowie nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 hinsichtlich des Namens der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners,

2. Gutachten und Studien nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hinsichtlich der Namen der Verfasserinnen und Verfasser,

3. Geodaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, soweit sie nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen veröffentlicht werden dürfen,

4. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide nach § 3 Absatz 1 Nummer 10 hinsichtlich der Bezeichnung der Flurstücknummer und

5. personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Subventions- und Zuwendungsvergaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 11, soweit es sich um die Empfänger von Einzelförderungen handelt; personenbezogene Daten in der Zweckbestimmung sind nicht zu veröffentlichen.

(2) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,

1. die oder der Betroffene willigt ein;

2. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt;

3. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten;

4. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der Person liegt;

5. die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegend schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen oder Dritter stehen der Offenbarung nicht entgegen.

(3) Dem Antrag auf Informationszugang soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürorufnummer beschränken und

1. die betroffene Person in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder

2. die betroffene Person als Gutachterin oder Gutachter, Sachverständige oder Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen im Einzelfall schutzwürdige Belange der betreffenden Person entgegenstehen.


§ 11 Trennungsprinzip

Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments den Schutzbestimmungen der §§ 6 bis 9 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht.

§ 12 Kommunale Informationsfreiheitsbeautragte

(1) Die Gemeinde ernennt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen Informationsfreiheitsbeauftragten, an die sich alle Personen wenden können, die der Ansicht sind, dass die ihnen von dieser Satzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind.

(2) Die oder der Informationsfreiheitsbeauftragte soll diese Rechte durchsetzen. Sie oder er hat das Recht, zur vollständigen Einsicht in die Unterlagen und das Recht, sich direkt an die Bürgermeisterin oder an den Bürgermeister zu wenden. Sie oder er darf über die Art und Weise der Umsetzung dieser Satzung und über die Schwierigkeiten einen Bericht veröffentlichen.


§ 13 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.


§ 14 Kosten

Mündlich oder telefonisch erteilte sowie einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Für weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebührensätze richten sich nach der Gebührensatzung. Über die Höhe der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorab zu informieren.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am .... in Kraft.


Siehe auch

  1. Transparenzsatzung - Entwurf von Dr. Thomas Walter, Leipzig, nach dem Muster des "Hamburger Modells

Fußnoten

<references />