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====Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art9 Art. 9 KAG]==== | ====Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art9 Art. 9 KAG]==== | ||
====Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung==== | ====Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung==== | ||
− | ====Lasten und Ausgaben | + | ====Lasten und Ausgaben==== |
− | + | * [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=33&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt81&st=null Art. 81 GO] | |
+ | ====Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze==== | ||
+ | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BauOBY2007pArt47 Art. 47 BayBO] | ||
====Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG==== | ====Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG==== | ||
====[[Konzessionsvertrag|Konzessionsverträge]]==== | ====[[Konzessionsvertrag|Konzessionsverträge]]==== |
Version vom 25. Dezember 2014, 15:29 Uhr
Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:
Kommunalabgaben
Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide Kommunalabgaben über Gemeindesteuern, Beiträge und Gebühren erheben. Diese setzen eine wirksame Abgabensatzung voraus.
Steuereinnahmen
Der Stadt steht das Aufkommen folgender Steuern unmittelbar zu:
Realsteuern
Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. Realsteuern
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Sonstige Steuern
Den Gemeinden stehen nach Art. Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG Anteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie den Gemeinschaftsteuern zu.
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Anteil an der Umsatzsteuer von 2,2% (seit 1998)<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 20</ref>
Kommunaler Finanzausgleich
Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG). (Schlüsselzuweisung)
Kostenerstattung
Zuweisungen
Sonstige Einnahmen
Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse Art. 9 KAG
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Lasten und Ausgaben
Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze
Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG
Konzessionsverträge
Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung
Zinsen aus Kapitalvermögen
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references />