Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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* {{BVerwG 9 C 8.13}} Kampfhundesteuer von 2000 EUR pro Jahr "erdrosselnd"
 
* {{VG Trier 2 K 637/13.TR}} - [[Kampfhundesteuer]]  
 
* {{VG Trier 2 K 637/13.TR}} - [[Kampfhundesteuer]]  
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
* [http://www.tagesschau.de/ausland/kampfhund-101.html tagesschau.de vom 22.10.2014: "Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Steuer darf nicht teurer als Futter sein"]
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* [http://www.tagesschau.de/ausland/kampfhund-101.html tagesschau.de vom 15.10.2014: "Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Steuer darf nicht teurer als Futter sein"]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 22. Oktober 2014, 13:08 Uhr

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch