Baugenehmigung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerwG 4 C 9.11}} - Stichworte: [[Außenbereich]]; [[landwirtschaftlicher Betrieb]]; [[Nebenerwerbsbetrieb]]; [[Schafzucht]]; [[Dauerhaftigkeit]]; [[Nachhaltigkeit]]; [[Nachweis]]; [[Gewinnerzielung]]; [[Gesamtschau]]. Leitsatz: Der nach {{BauGB 35}} Abs. 1 Nr. 1 privilegierte landwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[gemeindliches Einvernehmen]]
 
* [[gemeindliches Einvernehmen]]
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* [[Gestaltungssatzung]]
  
 
[[Kategorie:Übertragener Wirkungskreis]]
 
[[Kategorie:Übertragener Wirkungskreis]]

Version vom 7. Mai 2016, 07:49 Uhr

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Siehe auch