Abgeordnetenbestechung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bis 2014 geltende Regelung==
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#REDIRECT [[Bestechung]]
In Deutschland machte sich ein Stadtrat nach {{StGB 108e}} bis zur Neufassung (21.02.2014 siehe unten) nur strafbar, wer er direkt seine [[Stimmenkauf|Stimme verkaufte]]. Wenn ein Stadtrat Geld annahm, um allgemein ein Unternehmen, Projekt oder Vorhaben zu unterstützen, machte er sich früher nicht strafbar. Bestechlichkeit und Korruption im Stadtrat waren also bis 2014 in weiten Bereichen nicht strafbar. Dies führte zu der seltsamen Konstellation, dass der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Strafgericht mit folgenden eindringlichen Worten mahnte:
 
 
 
:"Die gesetzliche Regelung der [[Abgeordnetenbestechung]] führt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dazu, weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände straflos zu stellen. Der Senat sieht hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf: In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptivem Verhalten geführt<ref>insbesondere durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 BGBl I S. 2038</ref>). Diese Entwicklung ist bislang an dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung vorbeigegangen<ref>vgl. auch Geerds JR 1996, 309, 312; de With Kriminalistik 1997, 400</ref>. Der Straftatbestand des § 108e StGB wird deshalb vielfach als praktisch bedeutungslose "symbolische Gesetzgebung" angesehen, die mit der Überschrift nur auf den ersten Blick - und namentlich der Öffentlichkeit - vortäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären<ref>vgl. Häger in LK 11. Aufl. § 36 Rdn. 5 und 12a; Barton NJW 1994, 1098, 1100; Tröndle/ Fischer aaO § 108e Rdn. 2</ref>. Indes zeigen gerade Fälle wie der vorliegende, dass die Tatbestandsfassung nicht ausreicht, um alle strafwürdigen korruptiven Verhaltensweisen - insbesondere auf kommunaler Ebene - zu erfassen."<ref>{{BGH 5 StR 453/05}} - Absatz 52</ref>
 
 
 
==Neuregelung==
 
Mit 582 Ja-Stimmen bei drei Nein-Stimmen und sieben Enthaltungen hat der Bundestag in namentlicher Abstimmung am 21. Februar den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes von CDU/CSU und SPD zur Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (18/476) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (18/607)<ref>http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/006/1800607.pdf abgerufen am 25.02.2014 21:37 Uhr</ref> angenommen. Der Paragraf 108e des Strafgesetzbuches wird damit umbenannt in "Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern". Die Vorschrift erstreckt sich nun auf Mitglieder eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer "für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit". Mit dem Gesetz wird ferner die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte und der Generalstaatsanwaltschaften für den Straftatbestand des neuen Paragrafen 108e. Die Neuregelung tritt am 1. September 2014 in Kraft. Mit der Koalitionsmehrheit lehnte der Bundestag zudem einen Änderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (18/624) ab, der unter anderem darauf abzielte, Wahlbewerber den Mandatsinhabern gleichzustellen.<ref>Quelle: http://bundestag.de/dokumente/textarchiv/2014/49623234_kw08_angenommen_abgelehnt/index.html abgerufen am 25.02.2014 21:38 Uhr</ref>
 
 
 
==Normen==
 
* {{StGB 108e}}
 
 
 
==Links==
 
* http://offenesparlament.de/ablauf/17/51579
 
 
 
==Fußnoten==
 
<references />
 

Aktuelle Version vom 25. Februar 2014, 21:17 Uhr

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