Übertragung von Befugnissen: Unterschied zwischen den Versionen
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Der erste Bürgermeister kann im Rahmen der [[Geschäftsverteilung]] ({{GO 46}}) einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einem Gemeindebediensteten übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf einen Bediensteten bedarf zusätzlich der Zustimmung des Gemeinderats. ({{GO 39}} Abs. 2)<noinclude> | Der erste Bürgermeister kann im Rahmen der [[Geschäftsverteilung]] ({{GO 46}}) einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einem Gemeindebediensteten übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf einen Bediensteten bedarf zusätzlich der Zustimmung des Gemeinderats. ({{GO 39}} Abs. 2)<noinclude> | ||
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Aktuelle Version vom 23. Juni 2021, 21:40 Uhr
Der erste Bürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (GO Art. 46) einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einem Gemeindebediensteten übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf einen Bediensteten bedarf zusätzlich der Zustimmung des Gemeinderats. (GO Art. 39 Abs. 2)
Normen
- GO Art. 39 Abs. 2
Siehe auch
- Bürgermeister
- Stellvertretung (Bürgermeister): Die weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinn des GG Art. 116 Abs. 1 sind. (GO Art. 39 Abs. 1)