Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
[[Sektorentätigkeit|Sektorentätigkeiten]] im Bereich [[Verkehrsleistung|Verkehrsleistungen]] sind  nach {{GWB 102}} Abs. 4 die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per [[Eisenbahn]], automatischen Systemen, [[Straßenbahn]], [[Trolleybus]], [[Bus]] oder [[Seilbahn]]; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.<noinclude>
+
[[Sektorentätigkeit|Sektorentätigkeiten]] im Bereich [[Verkehrsleistung|Verkehrsleistungen]] sind  nach {{GWB 102}} Abs. 4  
 +
* die Bereitstellung oder  
 +
* das Betreiben  
 +
von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per  
 +
* [[Eisenbahn]],  
 +
* automatischen Systemen,  
 +
* [[Straßenbahn]],  
 +
* [[Trolleybus]],  
 +
* [[Bus]] oder  
 +
* [[Seilbahn]];  
 +
ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die [[Fahrplan|Fahrpläne]].<noinclude>
 +
 
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Linienverkehr]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 22. Juni 2021, 12:29 Uhr

Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind nach GWB § 102 Abs. 4

  • die Bereitstellung oder
  • das Betreiben

von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per

ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>