Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen [[Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen|Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind]] ([[energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen]]), sind nach {{VgV 67}} Abs. 1 die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 {{VgV 67}} zu beachten. In der [[Leistungsbeschreibung]] sollen nach {{VgV 67}} Abs. 2 im Hinblick auf die [[Energieeffizienz]] insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
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Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen [[Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen|Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind]] ([[Energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen]]), sind nach {{VgV 67}} Abs. 1 die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 {{VgV 67}} zu beachten. In der [[Leistungsbeschreibung]] sollen nach {{VgV 67}} Abs. 2 im Hinblick auf die [[Energieeffizienz]] insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
 
#das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz<ref>s.a. [[Lebenszykluskosten]]</ref> und,
 
#das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz<ref>s.a. [[Lebenszykluskosten]]</ref> und,
 
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==Publikationen==
 
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* Dr. Christopher '''Zeiss''', Energieeffizienz in der Beschaffungspraxis, NZBau 2012, 201
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Energieverbrauchsrelevantes Produkt]]
 
* [[Umweltorientierte Beschaffung]]
 
* [[Umweltorientierte Beschaffung]]
 
** [[Beschaffung von Straßenfahrzeugen]]
 
** [[Beschaffung von Straßenfahrzeugen]]

Aktuelle Version vom 8. Januar 2021, 10:52 Uhr

Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind (Energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen), sind nach VgV § 67 Abs. 1 die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 VgV § 67 zu beachten. In der Leistungsbeschreibung sollen nach VgV § 67 Abs. 2 im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:

  1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz<ref>s.a. Lebenszykluskosten</ref> und,
  2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind nach VgV § 67 Abs. 3 von den Bietern folgende Informationen zu fordern:

  1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
  2. in geeigneten Fällen
a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
b) die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.

Der öffentliche Auftraggeber darf nach Absatz 3 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern (VgV § 67 Abs.4).

Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist die anhand der Informationen nach Absatz 3 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 4 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen (VgV § 67 Abs.5).

VgV § 68 (Beschaffung von Straßenfahrzeugen) ist als lex specialis vorrangig zu VgV § 67 zu prüfen.<ref>Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113, § 67 Rn. 1</ref>

Gegenstand und Anwendungsbereich der Vergabeverordnung

Die Vergabeverordnung (VgV) trifft nach VgV § 1 Abs. 1 nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.

Die Vergabeverordnung (VgV) ist nach VgV § 1 Abs. 2 nicht anzuwenden auf

  1. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
  2. die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
  3. die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.

Energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen

Energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen sind nach VgV § 67 Abs. 1

Normen

EU-Richtlinien

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • GWB § 97 Abs. 3: "Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt."

Vergabeverordnung (VgV)

Rechtsprechung

Publikationen

  • Dr. Christopher Zeiss, Energieeffizienz in der Beschaffungspraxis, NZBau 2012, 201

Siehe auch

Fußnoten

<references/>