Rechtlich verpflichtende Leistungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Ist die [[Haushaltssatzung]] bei Beginn des [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahres]] noch nicht [[Bekanntmachung (Haushaltssatzung)|bekanntgemacht]], so darf die Gemeinde nach {{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. Gemeint | + | Ist die [[Haushaltssatzung]] bei Beginn des [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahres]] noch nicht [[Bekanntmachung (Haushaltssatzung)|bekanntgemacht]], so darf die Gemeinde nach {{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 [[finanzielle Leistung|finanzielle Leistungen]] erbringen, zu denen sie [[Rechtlich verpflichtende Leistungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung|rechtlich verpflichtet]] ist. Gemeint sind damit |
− | * gesetzliche | + | * gesetzliche Verpflichtungen zur Zahlung im Rahmen |
** von [[Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises]]<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref> oder | ** von [[Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises]]<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref> oder | ||
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− | * Die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung muss in die Zeit der [[vorläufige Haushaltsführung|vorläufigen Haushaltsführung]] fallen<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref>.<noinclude> | + | * vertragliche Verpflichtungen<ref>Quelle: [http://www.ris-muenchen.de/RII2/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/280398.pdf Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit], Seite 2 - abgerufen am 07.01.2020 um 01:14 Uhr</ref> aus |
+ | ** [[Öffentlich-rechtlicher Vertrag|öffentlich-rechtlichen]] oder | ||
+ | ** privaten Verträgen. | ||
+ | Die [[Fälligkeit]] der Leistungsverpflichtung muss in die Zeit der [[vorläufige Haushaltsführung|vorläufigen Haushaltsführung]] fallen<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref>.<noinclude> | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
− | * {{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 | + | * {{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ([[Vorläufige Haushaltsführung]]) |
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Aktuelle Version vom 7. Januar 2021, 18:11 Uhr
Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. Gemeint sind damit
- gesetzliche Verpflichtungen zur Zahlung im Rahmen
- von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 3</ref> oder
- einer Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 3</ref>, oder
- vertragliche Verpflichtungen<ref>Quelle: Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit, Seite 2 - abgerufen am 07.01.2020 um 01:14 Uhr</ref> aus
- öffentlich-rechtlichen oder
- privaten Verträgen.
Die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung muss in die Zeit der vorläufigen Haushaltsführung fallen<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 3</ref>.
Normen
- GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 (Vorläufige Haushaltsführung)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>