Informations- und Wartepflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, nach {{GWB 134}} Abs. 1 Satz 1 über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist ({{GWB 134}} Abs. 1 Satz 2). | Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, nach {{GWB 134}} Abs. 1 Satz 1 über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist ({{GWB 134}} Abs. 1 Satz 2). | ||
− | Ein Vertrag darf nach {{GWB 134}} Abs. 2 Satz 1 erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist nach {{GWB 134}} Abs. 2 Satz 2 auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an ({{GWB 134}} Abs. 2 Satz 3). | + | Ein Vertrag darf nach {{GWB 134}} Abs. 2 Satz 1 erst '''15 Kalendertage''' nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist nach {{GWB 134}} Abs. 2 Satz 2 auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an ({{GWB 134}} Abs. 2 Satz 3). |
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. ({{GWB 134}} Abs. 3)<noinclude> | Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. ({{GWB 134}} Abs. 3)<noinclude> | ||
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* [[Transparenz (Vergabegrundsatz)]] | * [[Transparenz (Vergabegrundsatz)]] | ||
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+ | * [[Zuschlag]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 3. Dezember 2021, 12:18 Uhr
Oberhalb der Schwellenwerte
Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, nach GWB § 134 Abs. 1 Satz 1 über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist (GWB § 134 Abs. 1 Satz 2).
Ein Vertrag darf nach GWB § 134 Abs. 2 Satz 1 erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist nach GWB § 134 Abs. 2 Satz 2 auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (GWB § 134 Abs. 2 Satz 3).
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. (GWB § 134 Abs. 3)
Unterhalb der Schwellenwerte
Grundsätzlich muss man mit dem OLG Celle<ref>OLG Celle, Urteil vom 09.01.2020 - 13 W 56/19</ref> wohl davon ausgehen, dass im Unterschwellenbereich ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung keine generelle Informations- und Wartepflicht entsprechend § 134 GWB besteht."<ref>OLG Celle, Urteil vom 09.01.2020 - 13 W 56/19 Amtlicher Leitsatz, a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017 - 27 U 25/17</ref>
Es gibt in folgenden Bundesländern gesetzliche Regelungen über Informations- und Wartepflichten bei Unterschwellenvergaben:
- Niedersachsen: § 16 NTVergG
- Mecklenburg-Vorpommern: § 12 VgG-MV
- Sachsen: § 8 SächsVergabeG
- Sachsen-Anhalt: § 19 LVG-SA
- Thüringen: § 19 ThürVgG.
Der am 01.01.2020 in Kraft getretene § 7a des rheinland-pfälzischen Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG-RP) ermächtigt die Landesregierung u. a., eine Informations- und Wartepflicht durch eine - noch ausstehende - Rechtsverordnung einzuführen.
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Rechtsprechung
- OLG Celle, Urteil vom 09.01.2020 - 13 W 56/19: "Im Unterschwellenbereich besteht keine generelle Informations- und Wartepflicht entsprechend § 134 GWB."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017 - 27 U 25/17
Siehe auch
- Offenes Verfahren
- Rechtsschutzinteresse
- Transparenz (Vergabegrundsatz)
- Unterrichtung der Bewerber und Bieter
- Zuschlag
Fußnoten
<references/>