Tiefbauarbeiten: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 10. Dezember 2020, 20:28 Uhr
"Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt hohe Anforderungen an die Pflicht des Tiefbauunternehmers, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Danach hat sich der Tiefbauunternehmer Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlichrechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen. Da durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen unverhältnismäßig große Gefahren drohen, ist mit "äußerster Vorsicht" vorzugehen, insbesondere beim Einsatz von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät. So muss sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Eine Erkundigung bei den kommunalen Bauämtern genügt nicht, vielmehr besteht im Allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn das nicht weiterhilft, hat der Tiefbauunternehmer sich die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand."<ref>OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014 - 16 U 135/13 mit Verweis auf BGH Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 33/05, BauR 2006, 829; Urt. v. 9.11.1982 - VI ZR 129/81, VersR 1983, 152; Urt. v. 20.4.1971 - VI ZR 232/69, NJW 1971, 1313, alle zit. nach juris; weitere Rechtsprechungsübersicht bei Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2361 "Versorgungsleitungen"</ref>
Arten
- Autobahn
- Brücken
- Abwasserbeseitigung<ref>Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 56</ref>
- Wasserversorgung<ref>Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 56</ref>
- Verkehrsanlagen mit zugehörigen Ingenieurbauwerken<ref>Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 56</ref>
- Wasserwege
Normen
EU-Richtlinien
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie), Artikel 13 (Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden) Satz 1 a)i) i.V.m. Anhang II
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 99 Nr. 4
Rechtsprechung
Publikationen
- HIV-KOM - Handbuch für Ingenieurverträge und Vergabe n. VOB im kommunalen Tiefbau
- CertiFORM HIV-KOM 1 Ing-Vertrag und VOF-Formulare I/2015, Einzelplatzlizenz
- CertiFORM HIV-KOM 2 Vergabe,Veröffentlichung (VOB) II/2015, Einzelplatzlizenz
- CertiFORM HIV-KOM 3 Vertragsabwicklung (VOB) -KFB- II/2015, Einzelplatzlizenz
- CertiFORM HIV-KOM 4 Zuwendungen RZWas 2005, RZStra II/2013, Einzelplatzlizenz
Siehe auch
Fußnoten
<references />