Diskriminierungsverbot (EU): Unterschied zwischen den Versionen

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Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich nach {{AEUV 18}} jede Diskriminierung aus Gründen der [[Staatsangehörigkeit]] verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.<noinclude>
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Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich nach {{AEUV 18}} jede [[Diskriminierung]] aus Gründen der [[Staatsangehörigkeit]] verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.<noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 9. Dezember 2020, 23:44 Uhr

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich nach AEUV Art. 18 jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

Normen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Zweiter Teil. Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 18 - 25)

  • AEUV Art. 18: Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

Rechtsprechung

Publikationen

Online-Lexika

Fachaufsätze

  • Hartmut Bauer/Wolfgang Kahl, Europäische Unionsbürger als Träger von Deutschen-Grundrechten, JZ 1995, 1077 ff.

Siehe auch