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Aktuelle Version vom 27. Juli 2020, 19:19 Uhr
Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist nach BayNatSchG Art. 43 Abs. 1 grundsätzlich Aufgabe des Staates. Untere Naturschutzbehörde für den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Naturschutzbehörden) ist nach BayNatSchG Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 die Kreisverwaltungsbehörden. Die unteren und höheren Naturschutzbehörden werden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet, die von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unterstützt werden können (BayNatSchG Art. 43 Abs. 3).
Naturschutzbehörden
Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist nach BayNatSchG Art. 43 Abs. 1 grundsätzlich Aufgabe des Staates. Behörden für den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Naturschutzbehörden) sind nach BayNatSchG Art. 43 Abs. 2
- das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde,
- die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden,
- die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.
Die unteren und höheren Naturschutzbehörden werden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet, die von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unterstützt werden können (BayNatSchG Art. 43 Abs. 3).
Normen
Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
- BayNatSchG Art. 43 Behörden