Innenbereichssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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#bebaute Bereiche im [[Außenbereich]] als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im [[Flächennutzungsplan]] als [[Baufläche]] dargestellt sind ([[Festlegungssatzung]]),
 
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#einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind ([[Einbeziehungssatzung]]).
2. bebaute Bereiche im [[Außenbereich]] als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im [[Flächennutzungsplan]] als Baufläche dargestellt sind,
 
 
 
3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
 
  
 
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* [[Öffentliches Baurecht]]
 
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Aktuelle Version vom 9. Juni 2020, 13:31 Uhr

Nach BauGB § 34 Abs. 4 kann die Gemeinde durch Satzung

  1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen (Abgrenzungssatzung),
  2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind (Festlegungssatzung),
  3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Einbeziehungssatzung).

Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

Arten

Abgrenzungssatzung

Die Gemeinde kann durch eine Abgrenzungssatzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen (BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).

Festlegungssatzung

Die Gemeinde kann durch eine Festlegungssatzung bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, (BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2).

Einbeziehungssatzung

Die Gemeinde kann durch eine Einbeziehungssatzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3).

Normen

Siehe auch