Ausschluss aus dem Verein: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein [[Ausschluss aus dem Verein]] kann entweder auf der Grundlage einer in der [[Vereinssatzung]] geregelten [[Vereinsstrafe]] oder unabhängig von einer solche Regelung<ref>a.A. [https://www.wmrecht.de/wub-online/dokument/wm/200011731 Martina '''Benecke''', Der Ausschluß aus dem Verein - Zum Konflikt zwischen "Vereinsautonomie " und Individualinteresse -], [[WM 2000, 1173]]</ref> aus wichtigem Grund erfolgen.<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 25 Rn. 27 f.</ref><noinclude>
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==Stimmrecht==
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Das betroffene [[Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht|Mitglied ist vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen]], da {{BGB 34}} sich nur auf Rechtsgeschäfte oder einen [[Rechtsstreit]] bezieht.<ref>vgl. auch {{ISBN 9783406725005}}, § 34 Rn. 3 mit Verweis auf OLG Köln, [[NJW 1968, 992]]</ref>
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==Normen==
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==={{BGB}}===
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* {{BGB 314}} [[Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund]]
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===Abschließende Regelungen für den Ausschluss von Mitgliedern politischer Parteien===
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* {{PartG 10}} [[Rechte der Mitglieder]]
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* {{PartG 14}} [[Parteischiedsgericht]]e
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==Rechtsprechung==
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==={{BGH}}===
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* {{BGH II ZR 30/89}}: "Stützt sich ein Vereinsausschluss nicht auf einen in der Satzung namentlich benannten Ausschließungstatbestand, sondern auf den allgemeinen Grundsatz der Zulässigkeit der Lösung von Dauerrechtsverhältnissen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,  so entbindet dies nicht von dem Erfordernis, daß die Umstände, aus denen sich die Unzu­mutbarkeit der Fortführung des Mitgliedschaftsverhältnisses im Einzelfall ergeben sollen, bereits im Aus­schließungsverfahren eindeutig und konkret bezeichnet und in gerichtlich nachprüfbarer Weise festgestellt werden. Zu den Anforderungen an die konkrete Bezeichnung der Aus­schließungsgründe bei Fehlen einer eigenen Begründung des Ausschließungsbeschlusses."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
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* {{BGH II ZR 55/70}}: " Zur Frage, ob ein Vereinsmitglied wegen des vereins­widrigen Verhaltens eines Dritten,  dessen es sich zu lässigerweise bei einer Vereinsveranstaltung bedient, ausgeschlossen werden kann, wenn der Satzung nicht zu entnehmen ist,  daß ihm das Verhalten des Dritten zuge­rechnet werden darf. Ein Sportverein darf ln der Satzung den Ausschluß eines Mitgliedes unabhängig von einem Verschulden für den Fall vorsehen,  daß es ihm und seinen Mitgliedern unzumutbar ist,  mit ihm die Sportkameradschaft aufrechtzuerhalten. Ein sich auf eine solche Bestimmung stützender Ausschluß eines Mitgliedes ist wegen offenbarer Unbilligkeit unwirk­sam,  wenn er allein darauf beruht, daß Angehörige des Mitgliedes in erheblichem Umfang gegen die Vereinsstraf­ordnung verstoßen haben."<ref>Amtliche Leitsätze 1-3</ref>
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* {{BGH II ZR 231/64}}: " Bei einem Verein ist die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschließungsbeschlusses nicht allein deshalb ausge­schlossen,  weil das Mitglied innerhalb der satsungsmäßigen Ausschlußfrist keinen Gebrauch von einem ver­einsinternen Rechtsmittel gemacht hat<ref>Abweichung von RGZ 85, 355 ff</ref> Das Verfahren,  daß das satzungsmäßig zuständige Vereins­organ beim Ausschluß eines Mitglieds einzuhalten hat, kann außerhalb der Satzung in einer [[Geschäftsordnung]] ge­regelt werden. Die Anordnung,  ein Ausschließungsbeschluß sei im Mittei­lungsblatt des Vereins zu veröffentlichen und das ausgeschlossene Mitglied habe die Kosten des Ausschließungs­verfahrens zu tragen, muss, um rechtswirksam zu sein,  eine satzungsmäßige Grundlage haben. {{BGB 139}} ist für vereinsrechtliche Normen nicht anwendbar.  Bei  ihnen ist die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit danach zu beurteilen,  ob der verbleibende Teil nach dem Vereinszweck und den satzungamaßigen Mitgliederbelangen eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslehens dar­stellt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BGH II ZR 168/58}}: "Die Generalversammlung,  die über die Abberufung  eines Vorstandsmitglieds  aus dem Amt und über seine frist­lose Entlassung beschliessen soll, braucht den Betrof­fenen nicht anzuhören"<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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===Oberlandesgerichte===
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* {{OLG Bamberg 3 U 70/82}}
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* {{OLG Frankfurt 18 W 53/73}}
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* OLG Köln, [[NJW 1968, 992]]
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==Publikationen==
 
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===Kommentierungen===
 
===Kommentierungen===
 
* {{ISBN 9783406725005}} § 25 Rn. 27 f.
 
* {{ISBN 9783406725005}} § 25 Rn. 27 f.
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===Fachaufsätze===
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* [https://www.wmrecht.de/wub-online/dokument/wm/200011731 Martina '''Benecke''', Der Ausschluß aus dem Verein - Zum Konflikt zwischen "Vereinsautonomie " und Individualinteresse -], [[WM 2000, 1173]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Vereinsstrafe]]
 
* [[Vereinsstrafe]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
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Aktuelle Version vom 22. Mai 2020, 16:56 Uhr

Ein Ausschluss aus dem Verein kann entweder auf der Grundlage einer in der Vereinssatzung geregelten Vereinsstrafe oder unabhängig von einer solche Regelung<ref>a.A. Martina Benecke, Der Ausschluß aus dem Verein - Zum Konflikt zwischen "Vereinsautonomie " und Individualinteresse -, WM 2000, 1173</ref> aus wichtigem Grund erfolgen.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 27 f.</ref>

Stimmrecht

Das betroffene Mitglied ist vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen, da BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> sich nur auf Rechtsgeschäfte oder einen Rechtsstreit bezieht.<ref>vgl. auch Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 34 Rn. 3 mit Verweis auf OLG Köln, NJW 1968, 992</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Abschließende Regelungen für den Ausschluss von Mitgliedern politischer Parteien

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 10.07.1989 - II ZR 30/89 = NJW 1990, 40: "Stützt sich ein Vereinsausschluss nicht auf einen in der Satzung namentlich benannten Ausschließungstatbestand, sondern auf den allgemeinen Grundsatz der Zulässigkeit der Lösung von Dauerrechtsverhältnissen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, so entbindet dies nicht von dem Erfordernis, daß die Umstände, aus denen sich die Unzu­mutbarkeit der Fortführung des Mitgliedschaftsverhältnisses im Einzelfall ergeben sollen, bereits im Aus­schließungsverfahren eindeutig und konkret bezeichnet und in gerichtlich nachprüfbarer Weise festgestellt werden. Zu den Anforderungen an die konkrete Bezeichnung der Aus­schließungsgründe bei Fehlen einer eigenen Begründung des Ausschließungsbeschlusses."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
  • BGH, Urteil vom 13.07.1972 - II ZR 55/70 = NJW 1972, 1892: " Zur Frage, ob ein Vereinsmitglied wegen des vereins­widrigen Verhaltens eines Dritten, dessen es sich zu lässigerweise bei einer Vereinsveranstaltung bedient, ausgeschlossen werden kann, wenn der Satzung nicht zu entnehmen ist, daß ihm das Verhalten des Dritten zuge­rechnet werden darf. Ein Sportverein darf ln der Satzung den Ausschluß eines Mitgliedes unabhängig von einem Verschulden für den Fall vorsehen, daß es ihm und seinen Mitgliedern unzumutbar ist, mit ihm die Sportkameradschaft aufrechtzuerhalten. Ein sich auf eine solche Bestimmung stützender Ausschluß eines Mitgliedes ist wegen offenbarer Unbilligkeit unwirk­sam, wenn er allein darauf beruht, daß Angehörige des Mitgliedes in erheblichem Umfang gegen die Vereinsstraf­ordnung verstoßen haben."<ref>Amtliche Leitsätze 1-3</ref>
  • BGH, Urteil vom 06.03.1967 - II ZR 231/64 = BGHZ 47, 172, NJW 1967, 1268: " Bei einem Verein ist die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschließungsbeschlusses nicht allein deshalb ausge­schlossen, weil das Mitglied innerhalb der satsungsmäßigen Ausschlußfrist keinen Gebrauch von einem ver­einsinternen Rechtsmittel gemacht hat<ref>Abweichung von RGZ 85, 355 ff</ref> Das Verfahren, daß das satzungsmäßig zuständige Vereins­organ beim Ausschluß eines Mitglieds einzuhalten hat, kann außerhalb der Satzung in einer Geschäftsordnung ge­regelt werden. Die Anordnung, ein Ausschließungsbeschluß sei im Mittei­lungsblatt des Vereins zu veröffentlichen und das ausgeschlossene Mitglied habe die Kosten des Ausschließungs­verfahrens zu tragen, muss, um rechtswirksam zu sein, eine satzungsmäßige Grundlage haben. BGB § 139 ist für vereinsrechtliche Normen nicht anwendbar. Bei ihnen ist die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit danach zu beurteilen, ob der verbleibende Teil nach dem Vereinszweck und den satzungamaßigen Mitgliederbelangen eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslehens dar­stellt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 04.07.1960 - II ZR 168/58 = NJW 1960, 1861: "Die Generalversammlung, die über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt und über seine frist­lose Entlassung beschliessen soll, braucht den Betrof­fenen nicht anzuhören"<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Oberlandesgerichte

Publikationen

Kommentierungen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 27 f.

Fachaufsätze

Siehe auch

Fußnoten

<references/>