Online-Wahl: Unterschied zwischen den Versionen
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Der [[Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl]] aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 2</ref><noinclude> | Der [[Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl]] aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 2</ref><noinclude> | ||
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+ | ==Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlen<ref>Quellen: https://www.polyas.de/online-wahlen/sicherheit/zertifikat-online-wahl-software - abgerufen am 06.05.2020 um 15:25 Uhr; [https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/Reporte/ReportePP/pp0037b_pdf.html Common Criteria Protection Profile BSI-CC-PP-0037 Basissatz von Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte]</ref>== | ||
+ | *Von der abgegebenen Stimme darf keinerlei Rückschluss auf die Identität des Wählers herstellbar sein. | ||
+ | *Es darf dem Wähler nicht möglich sein, seine Wahlentscheidung gegenüber Dritten zu beweisen. | ||
+ | *Die Wahlberechtigten müssen für die Stimmabgabe eindeutig und zuverlässig identifiziert und authentifiziert werden, sodass nur registrierte Personen aus dem Wählerverzeichnis wählen können. | ||
+ | *Die Wähler dürfen jeweils nur einmal eine Stimme abgeben. | ||
+ | *Stimmen dürfen nicht während der Übertragung im Netzwerk verändert, gelöscht oder ergänzt werden. | ||
+ | *Stimmen in der Wahlurne dürfen nicht nachträglich verändert, gelöscht oder ergänzt werden. | ||
+ | *Zwischenergebnisse dürfen nicht berechnet werden. | ||
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+ | ==Normen== | ||
+ | * [https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/Reporte/ReportePP/pp0037b_pdf.html Common Criteria Protection Profile BSI-CC-PP-0037 Basissatz von Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte] | ||
+ | ** [https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/Reporte/ReportePP/pp0037b_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Common Criteria Schutzprofil] | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
* {{BVerfG 2 BvC 3/07}}: Der [[Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl]] aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 2</ref> | * {{BVerfG 2 BvC 3/07}}: Der [[Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl]] aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 2</ref> | ||
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+ | ==Publikationen== | ||
+ | * [https://de.wikipedia.org/wiki/Internetwahl Wikipedia Internetwahl] | ||
+ | * [https://de.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Stimmabgabe Elektronische Stimmabgabe] | ||
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+ | ==Institutionen== | ||
+ | * https://electionbuddy.com/ | ||
+ | * https://www.polyas.de | ||
+ | **https://www.polyas.de/online-wahlen/sicherheit | ||
+ | * https://www.conventex.com/digital-services/digitale-wahlen | ||
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+ | ==Tools== | ||
+ | * https://electionbuddy.com/ | ||
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+ | ==Links== | ||
+ | * https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/o/online-wahlen.html | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 21. Mai 2020, 13:22 Uhr
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2009<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07</ref> Internetwahlen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlen<ref>Quellen: https://www.polyas.de/online-wahlen/sicherheit/zertifikat-online-wahl-software - abgerufen am 06.05.2020 um 15:25 Uhr; Common Criteria Protection Profile BSI-CC-PP-0037 Basissatz von Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte</ref>
- Von der abgegebenen Stimme darf keinerlei Rückschluss auf die Identität des Wählers herstellbar sein.
- Es darf dem Wähler nicht möglich sein, seine Wahlentscheidung gegenüber Dritten zu beweisen.
- Die Wahlberechtigten müssen für die Stimmabgabe eindeutig und zuverlässig identifiziert und authentifiziert werden, sodass nur registrierte Personen aus dem Wählerverzeichnis wählen können.
- Die Wähler dürfen jeweils nur einmal eine Stimme abgeben.
- Stimmen dürfen nicht während der Übertragung im Netzwerk verändert, gelöscht oder ergänzt werden.
- Stimmen in der Wahlurne dürfen nicht nachträglich verändert, gelöscht oder ergänzt werden.
- Zwischenergebnisse dürfen nicht berechnet werden.
Normen
Rechtsprechung
- BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07: Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Publikationen
Institutionen
- https://electionbuddy.com/
- https://www.polyas.de
- https://www.conventex.com/digital-services/digitale-wahlen
Tools
Links
Fußnoten
<references/>