Online-Wahl: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2009<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}}</ref> [[Internetwahl|Internetwahlen]] aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2009<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}}</ref> [[Internetwahl|Internetwahlen]] nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
  
 
Der [[Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl]] aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 2</ref><noinclude>
 
Der [[Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl]] aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 2</ref><noinclude>
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==Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlen<ref>Quellen: https://www.polyas.de/online-wahlen/sicherheit/zertifikat-online-wahl-software - abgerufen am 06.05.2020 um 15:25 Uhr;  [https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/Reporte/ReportePP/pp0037b_pdf.html Common Criteria Protection Profile BSI-CC-PP-0037 Basissatz von Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte]</ref>==
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*Von der abgegebenen Stimme darf keinerlei Rückschluss auf die Identität des Wählers herstellbar sein.
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*Es darf dem Wähler nicht möglich sein, seine Wahlentscheidung gegenüber Dritten zu beweisen.
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*Die Wahlberechtigten müssen für die Stimmabgabe eindeutig und zuverlässig identifiziert und authentifiziert werden, sodass nur registrierte Personen aus dem Wählerverzeichnis wählen können.
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*Die Wähler dürfen jeweils nur einmal eine Stimme abgeben.
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*Stimmen dürfen nicht während der Übertragung im Netzwerk verändert, gelöscht oder ergänzt werden.
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*Stimmen in der Wahlurne dürfen nicht nachträglich verändert, gelöscht oder ergänzt werden.
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*Zwischenergebnisse dürfen nicht berechnet werden.
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==Normen==
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* [https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/Reporte/ReportePP/pp0037b_pdf.html Common Criteria Protection Profile BSI-CC-PP-0037 Basissatz von Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte]
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** [https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/Reporte/ReportePP/pp0037b_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Common Criteria Schutzprofil]
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 
* {{BVerfG 2 BvC 3/07}}: Der [[Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl]] aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 2</ref>
 
* {{BVerfG 2 BvC 3/07}}: Der [[Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl]] aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 2</ref>
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==Publikationen==
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Internetwahl Wikipedia Internetwahl]
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Stimmabgabe Elektronische Stimmabgabe]
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==Institutionen==
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* https://electionbuddy.com/
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* https://www.polyas.de
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**https://www.polyas.de/online-wahlen/sicherheit
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* https://www.conventex.com/digital-services/digitale-wahlen
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==Tools==
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* https://electionbuddy.com/
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==Links==
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* https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/o/online-wahlen.html
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 21. Mai 2020, 13:22 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2009<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07</ref> Internetwahlen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlen<ref>Quellen: https://www.polyas.de/online-wahlen/sicherheit/zertifikat-online-wahl-software - abgerufen am 06.05.2020 um 15:25 Uhr; Common Criteria Protection Profile BSI-CC-PP-0037 Basissatz von Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte</ref>

  • Von der abgegebenen Stimme darf keinerlei Rückschluss auf die Identität des Wählers herstellbar sein.
  • Es darf dem Wähler nicht möglich sein, seine Wahlentscheidung gegenüber Dritten zu beweisen.
  • Die Wahlberechtigten müssen für die Stimmabgabe eindeutig und zuverlässig identifiziert und authentifiziert werden, sodass nur registrierte Personen aus dem Wählerverzeichnis wählen können.
  • Die Wähler dürfen jeweils nur einmal eine Stimme abgeben.
  • Stimmen dürfen nicht während der Übertragung im Netzwerk verändert, gelöscht oder ergänzt werden.
  • Stimmen in der Wahlurne dürfen nicht nachträglich verändert, gelöscht oder ergänzt werden.
  • Zwischenergebnisse dürfen nicht berechnet werden.

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Institutionen

Tools

Links

Fußnoten

<references/>