Klageerhebung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Klage ist nach {{VwGO 81}} Abs. 1 Satz 1 bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem [[Verwaltungsgericht]] kann sie nach {{VwGO 81}} Abs. 1 Satz 2 auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden ({{VwGO 81}} Abs. 2).
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Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des {{VwGO 55a}} als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
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Weitere Rechtsgrundlage für den elektronischen Rechtsverkehr ist die [https://www.gesetze-im-internet.de/ervv/ Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach].
  
 
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* {{VwGO 55a}} [[Übermittlung elektronischer Dokumente]]
 
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===Verordnungen===
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* [https://www.gesetze-im-internet.de/ervv/ Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 27. April 2020, 17:35 Uhr

Klage im Verwaltungsrechtsweg

Die Klage ist nach VwGO § 81 Abs. 1 Satz 1 bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie nach VwGO § 81 Abs. 1 Satz 2 auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (VwGO § 81 Abs. 2).

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des VwGO § 55a als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

Weitere Rechtsgrundlage für den elektronischen Rechtsverkehr ist die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach.

Normen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Verordnungen

Siehe auch