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* {{VwGO 55a}} [[Übermittlung elektronischer Dokumente]] | * {{VwGO 55a}} [[Übermittlung elektronischer Dokumente]] | ||
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+ | * [https://www.gesetze-im-internet.de/ervv/ Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach] | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Aktuelle Version vom 27. April 2020, 17:35 Uhr
Klage im Verwaltungsrechtsweg
Die Klage ist nach VwGO § 81 Abs. 1 Satz 1 bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie nach VwGO § 81 Abs. 1 Satz 2 auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (VwGO § 81 Abs. 2).
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des VwGO § 55a als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
Weitere Rechtsgrundlage für den elektronischen Rechtsverkehr ist die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach.