Inhalt der Klageschrift: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. April 2020, 17:18 Uhr

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Zwingender Inhalt

Die Klage muss nach VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1

  • den Kläger,
  • den Beklagten und
  • den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Soll-Vorschriften

Die Klage soll nach VwGO § 82 Abs. 1 Satz 2

  • einen bestimmten Antrag enthalten.
  • Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
  • Beweismittel sollen angegeben,
  • die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (VwGO § 82 Abs. 2 Satz 1). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt ((VwGO § 82 Abs. 2 Satz 2). Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt VwGO § 60 entsprechend (((VwGO § 82 Abs. 2 Satz 3).

Normen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Siehe auch