ADAC (Vereinsrecht): Unterschied zwischen den Versionen

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1. Die unternehmerische Tätigkeit einer von einem [[Idealverein]] gegründeten und betriebenen [[AG]] ist dem Verein nicht als eigener [[wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb]] iS des {{BGB 21}}, {{BGB 22}} zuzurechnen, wenn die AG den bei ihr Versicherten und ihren sonstigen Gläubigern alle mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbundenen Sicherheiten bietet.
 
1. Die unternehmerische Tätigkeit einer von einem [[Idealverein]] gegründeten und betriebenen [[AG]] ist dem Verein nicht als eigener [[wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb]] iS des {{BGB 21}}, {{BGB 22}} zuzurechnen, wenn die AG den bei ihr Versicherten und ihren sonstigen Gläubigern alle mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbundenen Sicherheiten bietet.
  
2. Zur Frage der vereinsrechtlichen Zulässigkeit unternehmerischen Handelns im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs bei der Gewährung von Leistungen durch den Idealverein an die AG im Zusammenhang mit der von dieser betriebenen Versicherungstätigkeit.
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2. Zur Frage der vereinsrechtlichen Zulässigkeit unternehmerischen Handelns im Rahmen des sogenannten [[Nebenzweckprivileg|Nebenzweckprivilegs]] bei der Gewährung von Leistungen durch den Idealverein an die AG im Zusammenhang mit der von dieser betriebenen Versicherungstätigkeit.
  
3. Werbetätigkeiten, die der Idealverein im Mitgliederkreis und bei der Mitgliederwerbung zugunsten der AG entfaltet, sind nicht wettbewerbswidrig, wenn sie im Rahmen der Vereinssphäre liegen und durch die Bestimmungen der [[Vereinssatzung]] gedeckt sind (Anschluß BGH, 1971-06-21, KZR 8/70, BGHZ 56, 327 - Feld und Wald I/Verbandszeitschrift).
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3. Werbetätigkeiten, die der Idealverein im Mitgliederkreis und bei der [[Mitgliederwerbung]] zugunsten der AG entfaltet, sind nicht wettbewerbswidrig, wenn sie im Rahmen der Vereinssphäre liegen und durch die Bestimmungen der [[Vereinssatzung]] gedeckt sind (Anschluss BGH, 1971-06-21, KZR 8/70, BGHZ 56, 327 - Feld und Wald I/Verbandszeitschrift).
  
4. Es ist kein wettbewerbsrechtlich unzulässiger Einsatz von Ruf und Ansehen, wenn ein in der Öffentlichkeit bekannter Idealverein zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele in vereinsrechtlich zulässiger Weise die von ihm gegründete Verkehrsrechtsschutzversicherung als sein Tochterunternehmen am Wettbewerb teilnehmen läßt und sich dieses darauf beschränkt, allein Vereinsmitglieder auf dem Gebiet des Verkehrsrechtsschutzes zu versichern.<ref>{{BGH I ZR 88/80}} Leitsätze 1-4</ref>
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4. Es ist kein wettbewerbsrechtlich unzulässiger Einsatz von Ruf und Ansehen, wenn ein in der Öffentlichkeit bekannter Idealverein zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele in vereinsrechtlich zulässiger Weise die von ihm gegründete [[Verkehrsrechtsschutzversicherung]] als sein Tochterunternehmen am Wettbewerb teilnehmen läßt und sich dieses darauf beschränkt, allein Vereinsmitglieder auf dem Gebiet des Verkehrsrechtsschutzes zu versichern.<ref>{{BGH I ZR 88/80}} Leitsätze 1-4</ref>
  
 
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"Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten durch Rechtsbruch oder Mißbrauch der Rechtsform des Idealvereins scheidet schon deshalb aus, weil die Tätigkeiten der Beklagten zu 1 und 2 im Zusammenhang mit den Versicherungsgeschäften der Beklagten zu 3 unter vereinsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sind. Insoweit fehlt es bereits an einem Gesetzesverstoß, der für sich allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Umständen das beanstandete Verhalten als unlauter erscheinen lassen könnte (vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., Einl. Rdn. 114; § 1 Rdn. 534 ff, 559; Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, S. 34 ff, 239 ff, 274 ff).
 
"Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten durch Rechtsbruch oder Mißbrauch der Rechtsform des Idealvereins scheidet schon deshalb aus, weil die Tätigkeiten der Beklagten zu 1 und 2 im Zusammenhang mit den Versicherungsgeschäften der Beklagten zu 3 unter vereinsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sind. Insoweit fehlt es bereits an einem Gesetzesverstoß, der für sich allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Umständen das beanstandete Verhalten als unlauter erscheinen lassen könnte (vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., Einl. Rdn. 114; § 1 Rdn. 534 ff, 559; Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, S. 34 ff, 239 ff, 274 ff).
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24 Ob der Betrieb des Rechtsschutzversicherungsgeschäfts durch die Beklagte zu 3 von den Bestimmungen des § 2 der Satzung des Beklagten zu 1 auch dann noch gedeckt wäre, wenn die Beklagten zu 1 und 2 dieses Geschäft in eigener Regie führten, bedarf keiner Entscheidung. Die Tätigkeiten, die hier zu beurteilen sind, überschreiten jedenfalls, wie dargelegt, den Rahmen des Nebenzweckprivilegs nicht. Es kann auch dahinstehen, welches Gewicht und welche wirtschaftliche Bedeutung im Verhältnis zu den sonstigen Aufgaben der Beklagten zu 1 und 2 deren Leistungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft der Beklagten zu 3 im einzelnen zukommt. Daß es sich dabei - sowohl im Hinblick auf die Zurverfügungstellung von Personal, Räumlichkeiten und Mitgliederkarteien sowie der EDV-Anlage, des Vereinsemblems und des sonstigen Verwaltungsapparates, als auch im Hinblick auf die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einmalige Zuwendung von finanziellen Mitteln aus Anlaß der Gründung der Beklagten zu 3 - um Hilfstätigkeiten zur Erreichung des umfassenderen idealen Zwecks der Interessenwahrung der motorisierten Straßenverkehrsteilnehmer im Rahmen des Nebenzweckprivilegs handelt, folgt auch daraus, daß die eingesetzten Mittel nach den Feststellungen der Vorinstanzen im wesentlichen aus freien, ohnehin vorhandenen Kapazitäten der Beklagten zu 1 und 2 stammen, die für die Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiete des Verkehrsrechtsschutzes nicht erst beschafft zu werden brauchen. Darüber hinaus fällt auch unter Berücksichtigung von Gläubigerinteressen die Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzversicherungsgeschäft der Beklagten zu 3 aus dem Rahmen des Nebenzweckprivilegs nicht heraus. Soweit es sich um die Verwendung ohnehin vorhandener Vereinsmittel durch die Beklagte zu 3 handelt, wie beispielsweise die Mitbenutzung der EDV-Anlage der Beklagten zu 1, der Mitgliederkarteien oder von Räumlichkeiten, sind Gläubigerinteressen praktisch nicht berührt."
 
24 Ob der Betrieb des Rechtsschutzversicherungsgeschäfts durch die Beklagte zu 3 von den Bestimmungen des § 2 der Satzung des Beklagten zu 1 auch dann noch gedeckt wäre, wenn die Beklagten zu 1 und 2 dieses Geschäft in eigener Regie führten, bedarf keiner Entscheidung. Die Tätigkeiten, die hier zu beurteilen sind, überschreiten jedenfalls, wie dargelegt, den Rahmen des Nebenzweckprivilegs nicht. Es kann auch dahinstehen, welches Gewicht und welche wirtschaftliche Bedeutung im Verhältnis zu den sonstigen Aufgaben der Beklagten zu 1 und 2 deren Leistungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft der Beklagten zu 3 im einzelnen zukommt. Daß es sich dabei - sowohl im Hinblick auf die Zurverfügungstellung von Personal, Räumlichkeiten und Mitgliederkarteien sowie der EDV-Anlage, des Vereinsemblems und des sonstigen Verwaltungsapparates, als auch im Hinblick auf die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einmalige Zuwendung von finanziellen Mitteln aus Anlaß der Gründung der Beklagten zu 3 - um Hilfstätigkeiten zur Erreichung des umfassenderen idealen Zwecks der Interessenwahrung der motorisierten Straßenverkehrsteilnehmer im Rahmen des Nebenzweckprivilegs handelt, folgt auch daraus, daß die eingesetzten Mittel nach den Feststellungen der Vorinstanzen im wesentlichen aus freien, ohnehin vorhandenen Kapazitäten der Beklagten zu 1 und 2 stammen, die für die Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiete des Verkehrsrechtsschutzes nicht erst beschafft zu werden brauchen. Darüber hinaus fällt auch unter Berücksichtigung von Gläubigerinteressen die Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzversicherungsgeschäft der Beklagten zu 3 aus dem Rahmen des Nebenzweckprivilegs nicht heraus. Soweit es sich um die Verwendung ohnehin vorhandener Vereinsmittel durch die Beklagte zu 3 handelt, wie beispielsweise die Mitbenutzung der EDV-Anlage der Beklagten zu 1, der Mitgliederkarteien oder von Räumlichkeiten, sind Gläubigerinteressen praktisch nicht berührt."
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===Landgerichte===
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* {{LG München I 17 HK T 23689/00}}: Verpflichtung des Allgemeinen Deutschen Automobilclubs ([[ADAC]]) als [[Idealverein]] zur [[Rechnungslegung]] sowie zur [[Buchführung]] nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 1, 13 {{PublG}}
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==Publikationen==
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* [https://www.zip-online.de/heft-8-2015/zip-2015-356-ist-der-adac-zu-recht-ein-eingetragener-verein/ Lars '''Leuschner''', Ist der ADAC zu Recht ein eingetragener Verein? Zur Abgrenzung des wirtschaftlichen vom nichtwirtschaftlichen Verein ZIP 2015, 356]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 22. April 2020, 10:50 Uhr

1. Die unternehmerische Tätigkeit einer von einem Idealverein gegründeten und betriebenen AG ist dem Verein nicht als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb iS des BGB § 21, BGB § 22 zuzurechnen, wenn die AG den bei ihr Versicherten und ihren sonstigen Gläubigern alle mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbundenen Sicherheiten bietet.

2. Zur Frage der vereinsrechtlichen Zulässigkeit unternehmerischen Handelns im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs bei der Gewährung von Leistungen durch den Idealverein an die AG im Zusammenhang mit der von dieser betriebenen Versicherungstätigkeit.

3. Werbetätigkeiten, die der Idealverein im Mitgliederkreis und bei der Mitgliederwerbung zugunsten der AG entfaltet, sind nicht wettbewerbswidrig, wenn sie im Rahmen der Vereinssphäre liegen und durch die Bestimmungen der Vereinssatzung gedeckt sind (Anschluss BGH, 1971-06-21, KZR 8/70, BGHZ 56, 327 - Feld und Wald I/Verbandszeitschrift).

4. Es ist kein wettbewerbsrechtlich unzulässiger Einsatz von Ruf und Ansehen, wenn ein in der Öffentlichkeit bekannter Idealverein zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele in vereinsrechtlich zulässiger Weise die von ihm gegründete Verkehrsrechtsschutzversicherung als sein Tochterunternehmen am Wettbewerb teilnehmen läßt und sich dieses darauf beschränkt, allein Vereinsmitglieder auf dem Gebiet des Verkehrsrechtsschutzes zu versichern.<ref>BGH, Urteil vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 = BGHZ 85, 84 Leitsätze 1-4</ref>

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 = BGHZ 85, 84

"Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten durch Rechtsbruch oder Mißbrauch der Rechtsform des Idealvereins scheidet schon deshalb aus, weil die Tätigkeiten der Beklagten zu 1 und 2 im Zusammenhang mit den Versicherungsgeschäften der Beklagten zu 3 unter vereinsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sind. Insoweit fehlt es bereits an einem Gesetzesverstoß, der für sich allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Umständen das beanstandete Verhalten als unlauter erscheinen lassen könnte (vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., Einl. Rdn. 114; § 1 Rdn. 534 ff, 559; Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, S. 34 ff, 239 ff, 274 ff).

16 a) Die Gründung der Beklagten zu 3 durch den Beklagten zu 1 und das Betreiben des Versicherungsgeschäfts durch diese steht zu den hier heranzuziehenden Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21, 22 BGB) nicht in Widerspruch. Insoweit ist entscheidend, daß die Beklagte zu 3 das Rechtsschutzversicherungsgeschäft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betreibt, d.h. als eine rechtsfähige Person des Handelsrechts, die gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 juristisch und organisatorisch selbständig ist. Dem entspricht die tatsächliche Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 3 hinsichtlich der bei ihr Versicherten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen diese nur mit ihr in versicherungsvertraglicher Beziehung, und nur sie wird beim Eintritt des Versicherungsfalls tätig.

17 Die rechtliche und organisatorische Trennung der Beklagten zu 3 von den Beklagten zu 1 und 2 schließt es aus, die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 3 vereinsrechtlich als eine eigene unternehmerische Betätigung des Beklagten zu 1 anzusehen, d.h. als einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1 im Sinne der §§ 21 und 22 BGB, der mit den Zwecken eines Idealvereins möglicherweise nicht zu vereinbaren wäre. Den Vorschriften der §§ 21 und 22 BGB liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs handelt (RGZ 133, 170, 174, 175; BGHZ 45, 395, 397, 398). Diese gesetzgeberischen Erwägungen tragen der Tatsache Rechnung, daß bei einer nach außen gerichteten wirtschaftlichen Betätigung Gläubigerinteressen in besonderem Maße berührt werden und daß diese Interessen in den für juristische Personen des Handelsrechts und andere Kaufleute geltenden Vorschriften eine weit stärkere Berücksichtigung gefunden haben als in den Bestimmungen des Vereinsrechts. Denn während sich bei einem Idealverein Gläubigerschutzbestimmungen auf die Vorschriften über die Konkursantragspflicht des Vorstands und die Liquidation des Vereins beschränken (vgl. § 42 Abs. 2, §§ 51-53 BGB), unterliegt eine juristische Person des Handelsrechts wie die Beklagte zu 3 in erster Linie im Interesse der Gläubiger zwingenden Vorschriften über eine Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die - unbeschränkbare - Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter (siehe für die Aktiengesellschaft §§ 7, 36 Abs. 2, 37, 57 ff, 82, 148 ff, 162 ff AktG). Darauf beruht es, daß nach den §§ 21 und 22 BGB ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealverein), bereits durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt und daß der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn es für diesen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, sich in einer der für rechtsfähige wirtschaftliche Zusammenschlüsse bundesgesetzlich bereitstehenden Rechtsformen wie beispielsweise der AG oder GmbH zu organisieren und auf diese Weise Rechtsfähigkeit zu erlangen (BVerwGE 58, 26 = NJW 1979, 2261).

18 Diesen vereinsrechtlichen Bestimmungen ist genügt, wenn - wie hier durch die Beklagte zu 3 - das Versicherungsgeschäft durch eine juristisch und organisatorisch selbständige Gesellschaft des Handelsrechts betrieben wird, auch wenn diese von einem Idealverein wie dem Beklagten zu 1 gegründet worden ist und dem Versicherungsgeschäft auf dessen Betreiben und mit dessen Unterstützung nachgeht. Insoweit ist wesentlich, daß die Beklagte zu 3 als Aktiengesellschaft ihren Gläubigern, insbesondere den Versicherten, alle Sicherheiten bietet, die mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbunden sind. Ist das aber der Fall und ist der den §§ 21 und 22 BGB zugrunde liegenden gesetzgeberischen Zielsetzung damit Rechnung getragen, kann nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung der Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 3 den Beklagten zu 1 und 2 nicht als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 21 und 22 BGB zugeordnet werden.

19 Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß bei der Ausgliederung einer unternehmerischen Tätigkeit aus einem Verein und der Verlagerung dieses Geschäftsbetriebs auf eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft den Belangen des Gläubigerschutzes durch die für das Tochterunternehmen gewählte Rechtsform der AG oder GmbH allein nicht hinreichend Rechnung getragen werde, weil die Eigenart unternehmerischen Handelns eine Verknüpfung der Vermögensinteressen der natürlichen Trägerpersonen mit dem wirtschaftlichen Schicksal der Gesellschaft verlange, eine solche für den Gläubigerschutz erforderliche Interessenverknüpfung aber nicht bestehe, wenn zwischen dem ausgliedernden Verein und den beteiligten Verkehrskreisen eine juristische Person des Handelsrechts stehe (MünchKomm. - Reuter, §§ 21, 22 BGB Rdn. 11 ff). Die Revision berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Gläubigerschutzes die Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht durch das eigene Interesse der Gesellschafter am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft gewährleistet wird, sondern allein durch die Bestimmungen über die Aufbringung und Erhaltung des Grund- oder Stammkapitals als Haftungsgrundlage für die Gesellschaftsverbindlichkeiten sowie durch die den Gesellschaften obliegenden Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten, denen im Streitfall genügt ist.

20 b) In der Tätigkeit der Beklagten zu 3 kann ein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1 im Sinne der §§ 21 und 22 BGB auch nicht deshalb erblickt werden, weil dem Beklagten zu 1 sämtliche Anteile der Beklagten zu 3 gehören und weil er mit ihr nach der Behauptung der Klägerinnen personell in vielfacher Hinsicht verflochten ist und geschäftsleitende Befugnisse in der von ihm allein beherrschten Gesellschaft ausübt. Im Hinblick auf die Schutzzwecke des Gesetzes, auf die es, wie dargelegt, für den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 21 und 22 BGB maßgeblich ankommt, fallen Umstände dieser Art nicht ins Gewicht. Angesichts der Stellung des Beklagten zu 1 als Alleinaktionär der Beklagten zu 3 ist zwar davon auszugehen, daß diese als abhängiges Unternehmen im Sinne des § 17 AktG von dem Beklagten zu 1 beherrscht wird. Indessen ist es vereinsrechtlich bei Berücksichtigung der Interessenlage der Gläubiger, hier namentlich der Versicherten, nicht geboten, deshalb einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1 anzunehmen. Der Beklagte zu 1 nimmt im Rahmen des Tätigkeitsbereichs der Beklagten zu 3 Dritten gegenüber nicht am Rechtsverkehr teil. Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Beklagten zu 1 und 3 lediglich im Rahmen eines sog. faktischen Konzerns, nicht durch einen Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG), miteinander verbunden sind und daß deshalb die Verantwortlichkeiten des Beklagten zu 1 im Umfang seiner Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 3 auf die Fälle des § 317 AktG beschränkt sind. Diese Vorschrift dient zwar nicht nur dem Schutz des abhängigen Unternehmens, sondern auch dem der Gläubiger, denen sie Ansprüche gegen das herrschende Unternehmen für den Fall einräumt, daß von dem abhängigen Befriedigung nicht zu erlangen ist (vgl. § 317 Abs. 4 AktG i.V.m. § 309 Abs. 4 Satz 3 AktG). Nachteilige Auswirkungen auch auf die Gläubigerinteressen können sich daher ergeben, wenn die Haftung des herrschenden Unternehmens mangels einer - für den Idealverein gesetzlich nicht vorgeschriebenen - Mindestkapitalausstattung nicht zu verwirklichen ist. Gleichwohl kann vorliegend daraus nicht hergeleitet werden, daß die Interessen der Gläubiger des abhängigen Unternehmens, hier der Beklagten zu 3, derart gefährdet wären, daß im Hinblick darauf eine eigenunternehmerische Tätigkeit des Beklagten zu 1 im Sinne der §§ 21 und 22 BGB bejaht werden müßte. Zutreffend haben die Beklagten in diesem Zusammenhang unter Berufung auf die von ihnen überreichte privatgutachterliche Stellungnahme P. U. darauf hingewiesen, daß das Fehlen einer wirtschaftlichen Haftungsgrundlage mangels einer für den eingetragenen Verein gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitalausstattung weitgehend dadurch ausgeglichen werde, daß die Ansprüche der Gläubiger der abhängigen AG gegen den Verein als herrschendes Unternehmen ergänzt würden durch die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung des Vorstands des herrschenden Unternehmens und der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder des abhängigen. Die Gläubiger der abhängigen Gesellschaft stehen sich damit nicht schlechter, im Hinblick auf die Mehrzahl der Haftenden vielfach sogar besser als bei einem einzelkaufmännischen Betrieb als herrschendem Unternehmen (vgl. Hemmerich, Möglichkeiten und Grenzen wirtschaftlicher Betätigung von Idealvereinen, in Abhandlungen zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht Bd. 40, S. 134, 135). Darüber hinaus weist der Streitfall die Besonderheit auf, daß es sich bei der Beklagten zu 3 um ein Versicherungsunternehmen handelt, das ebenso wie die Klägerinnen und jedes andere Versicherungsunternehmen im Interesse und zum Schutz der Versicherten der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen unterliegt, und daß auch mit Rücksicht darauf aus Gründen des Gläubigerschutzes die Annahme einer eigenunternehmerischen Tätigkeit des Beklagten zu 1 vorliegend nicht in Betracht zu ziehen ist.

21 c) Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte zu 1 und seine Untergliederungen, unter ihnen der Beklagte zu 2, unterstützten ohne eine angemessene Gegenleistung die Beklagte zu 3 in vielfältiger Weise, insbesondere durch mietweise Überlassung von Verwaltungs- und Geschäftsräumen, durch Tätigkeiten des ADAC-Personals bei der Beratung und beim Abschluß von Versicherungsverträgen, durch die Überlassung der EDV-Anlage des Beklagten zu 1 zur Mitbenutzung, durch die Zurverfügungstellung der Mitgliederkartei des Beklagten zu 1, durch Werbetätigkeiten und ähnliche Hilfsmaßnahmen. Im Zusammenhang mit der Gründung des Beklagten zu 3 habe der Beklagte zu 1 Marktsondierungsmaßnahmen ergriffen, das Aktienkapital der Gesellschaft von 2 Mio DM übernommen und zu deren Organisationsfonds einen weiteren Betrag von 5 Mio DM eingezahlt. Nach der Ansicht der Klägerinnen verstößt dieses Verhalten gegen die §§ 21 und 22 BGB, weil den Beklagten zu 1 und 2 als Idealvereinen eine wirtschaftliche Betätigung dieser Art und Größenordnung untersagt sei. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist allerdings, daß diese von den Klägerinnen behaupteten Tätigkeiten der Beklagten zu 1 und 2 in den Rahmen eines eigenen, rechtlich nicht verselbständigten Geschäftsbetriebs fallen und damit die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 21 und 22 BGB erfüllen, weil es sich insoweit um planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende, eigenunternehmerische Tätigkeiten handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (vgl. RGZ 95, 91, 94; 154, 343, 351; BGHZ 15, 315, 319, 320;  45, 395, 397;  BayOblG Rpfleger 1977, 19, 20;  1978, 249, 250;  BGB-RGRK, 12. Aufl. § 21 Rdn. 5; Soergel/Schultze- v. Lasaulx, 11. Aufl. BGB §§ 21, 22 Rdn. 25 ff; Palandt-Heinrichs, 41. Aufl., BGB § 21 Anm. 1 b; K. Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff, 343 ff; Hemmerich, aaO, S. 59 ff). Denn insoweit befassen sich die Beklagten zu 1 und 2 mit Aufgaben, die für sich genommen Gegenstand einer eigenunternehmerischen, selbständigen und wirtschaftlichen Betätigung sein können. Dabei ist nicht von Bedeutung, daß diese Tätigkeiten, wie die Klägerinnen behaupten, ohne eine leistungsgerechte Vergütung erbracht werden. Auf die Entgeltlichkeit einer Leistung kommt es für die Frage des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht entscheidend an (BGHZ 45, 395, 397).

22 Indessen ist es mit Zweck und Tätigkeit eines Idealvereins auch unter Berücksichtigung der Schutzzwecke der §§ 21 und 22 BGB nicht unvereinbar, wenn dieser in dem erörterten Umfang einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Ein Verein kann - wovon auch Mestmäcker in seinem von den Klägerinnen vorgelegten Privatgutachten ausgeht - ein nichtwirtschaftlicher Verein auch dann sein, wenn er zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. RGZ 83, 232, 237; 133, 170, 176; 154, 343, 354; BGHZ 15, 315, 319; BGB-RGRK, aaO, § 21 Rdn. 7; Soergel/Schultze- v. Lasaulx, aaO, §§ 21, 22 Rdn. 17, 19; Palandt-Heinrichs aaO, § 21 Anm. 1 b; K. Schmidt, Rpfleger 1972, 343, 351 ff m.w.N.; Hemmerich, aaO, S. 78; abw. Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, 1970, S. 124 ff; Sack, ZGR 1974, 179, 193, 206).

23 Auf diese Voraussetzungen für die vereinsrechtliche Zulässigkeit unternehmerischen Handelns im Rahmen eines Idealvereins berufen sich die Beklagten zu Recht. Ihnen ist zuzubilligen, daß sie im Umfang ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in Verfolgung ihres idealen Hauptzwecks tätig werden, wie er sich aus der auch für den Beklagten zu 2 bindenden Satzung des Beklagten zu 1 ergibt. Auch in ihrer Gesamtheit gehen die Maßnahmen, die die Beklagten zu 1 und 2 zugunsten der Beklagten zu 3 im einzelnen ergriffen haben - insbesondere die Überlassung eines Teils der Arbeitskraft ihres Personals und die Zurverfügungstellung von Geschäftsräumen, der EDV-Anlage und der Mitgliederkartei sowie die im Interesse der Beklagten zu 3 bei ihrer Gründung getätigten finanziellen Aufwendungen - über die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke der Beklagten zu 1 und 2 nicht hinaus. Nach der Satzung des Beklagten zu 1 zählt es zu dessen Aufgaben, die Interessen des Kraftfahrwesens zu fördern und sich für den Schutz der motorisierten Verkehrsteilnehmer auch als Verbraucher einzusetzen (vgl. § 2 der Satzung des Beklagten zu 1). Diese Aufgaben erfüllen die Beklagten zu 1 und 2 nach den Feststellungen der Vorinstanzen mit den Einrichtungen der ADAC-Straßenwacht, des ADAC-Straßendienstes, der ADAC-Notruf-Einrichtung, der ADAC-Prüfstände, der ADAC-Rettungshubschrauber und einer Reihe anderer Maßnahmen. Aber auch diejenigen Tätigkeiten, die sich auf das Rechtsschutzversicherungsgeschäft der Beklagten zu 3 beziehen, fallen einzeln und insgesamt in diesen Aufgabenbereich der Satzung. Auch sie dienen den Interessen und dem Schutz motorisierter Verkehrsteilnehmer, weil sie - in Bedeutung und Auswirkung technischen Hilfeleistungen vergleichbar - dazu beitragen, Schäden zu beseitigen oder abzumildern, die sich aus der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ergeben. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Beklagte zu 1 der Klägerin zu 3 mehr als 25 Jahre, von 1952 bis 1977, durch einen sog. Freundschaftsvertrag verbunden, der den Mitgliedern des ADAC den Abschluß von Rechtsschutzversicherungsverträgen zu bestimmten besonderen Bedingungen ermöglichte. Ähnliche Verträge - wie sie auch zwischen dem AvD und der Klägerin zu 2 und anderen Automobilclubs und Rechtsschutzversicherern bestehen - waren schon 1903 mit der Zürich-Versicherung und 1908 mit der Agrippina abgeschlossen worden (Graf von Seherr-Thoss, 75 Jahre ADAC 1903-1978, S. 138, 139). Der damit verfolgte ideale Hauptzweck, den Interessen und dem Schutz der Vereinsmitglieder als motorisierter Straßenverkehrsteilnehmer zu dienen, hat sich aber in Bedeutung und Gewicht nicht dadurch geändert, daß der Beklagte zu 1 in dem erörterten Umfang entsprechend seiner Größe und Mitgliederzahl den ADAC-Mitgliedern die Möglichkeit zum Abschluß von Verkehrsrechtsschutz-Versicherungsverträgen statt wie bisher bei der Klägerin zu 3 nunmehr bei einer von ihm gegründeten und unterstützten Tochtergesellschaft eröffnet hat.

24 Ob der Betrieb des Rechtsschutzversicherungsgeschäfts durch die Beklagte zu 3 von den Bestimmungen des § 2 der Satzung des Beklagten zu 1 auch dann noch gedeckt wäre, wenn die Beklagten zu 1 und 2 dieses Geschäft in eigener Regie führten, bedarf keiner Entscheidung. Die Tätigkeiten, die hier zu beurteilen sind, überschreiten jedenfalls, wie dargelegt, den Rahmen des Nebenzweckprivilegs nicht. Es kann auch dahinstehen, welches Gewicht und welche wirtschaftliche Bedeutung im Verhältnis zu den sonstigen Aufgaben der Beklagten zu 1 und 2 deren Leistungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft der Beklagten zu 3 im einzelnen zukommt. Daß es sich dabei - sowohl im Hinblick auf die Zurverfügungstellung von Personal, Räumlichkeiten und Mitgliederkarteien sowie der EDV-Anlage, des Vereinsemblems und des sonstigen Verwaltungsapparates, als auch im Hinblick auf die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einmalige Zuwendung von finanziellen Mitteln aus Anlaß der Gründung der Beklagten zu 3 - um Hilfstätigkeiten zur Erreichung des umfassenderen idealen Zwecks der Interessenwahrung der motorisierten Straßenverkehrsteilnehmer im Rahmen des Nebenzweckprivilegs handelt, folgt auch daraus, daß die eingesetzten Mittel nach den Feststellungen der Vorinstanzen im wesentlichen aus freien, ohnehin vorhandenen Kapazitäten der Beklagten zu 1 und 2 stammen, die für die Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiete des Verkehrsrechtsschutzes nicht erst beschafft zu werden brauchen. Darüber hinaus fällt auch unter Berücksichtigung von Gläubigerinteressen die Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzversicherungsgeschäft der Beklagten zu 3 aus dem Rahmen des Nebenzweckprivilegs nicht heraus. Soweit es sich um die Verwendung ohnehin vorhandener Vereinsmittel durch die Beklagte zu 3 handelt, wie beispielsweise die Mitbenutzung der EDV-Anlage der Beklagten zu 1, der Mitgliederkarteien oder von Räumlichkeiten, sind Gläubigerinteressen praktisch nicht berührt."

Landgerichte

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

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