Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 6. November 2019, 11:26 Uhr
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt nach DSGVO Art. 2 Abs. 1 für die
- ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie
- für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Beispiele
- Erheben
- Speichern
- Übermitteln
- Nutzen
- Anonymisieren
- Verändern
- Anschauen
- Löschen
Normen
- DSGVO Art. 2 Abs. 1