Bindefrist: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VOB/A 18}} [[Zuschlag]]:
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**(1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der [[Bindefrist]] ({{VOB/A 10}} Absatz 4 bis 6) zugeht.
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**(2) Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
* {{OLG Dresden 16 U 91/16}} - Kein Vertrag bei Zuschlag nach Ablauf der [[Bindefrist]]
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* {{OLG Dresden 16 U 91/16}} - [[Zuschlag]] nach Ablauf der [[Bindefrist]]
  
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
[[Kategorie:Bau]]
 
[[Kategorie:Bau]]

Aktuelle Version vom 20. Oktober 2021, 13:45 Uhr

Noprmen

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

  • VOB/A § 18 Zuschlag:
    • (1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist (VOB/A § 10 Absatz 4 bis 6) zugeht.
    • (2) Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.


Rechtsprechung