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Aktuelle Version vom 7. Oktober 2020, 00:04 Uhr
Stadtrat Burgkunstadt
Der Stadtrat von Burgkunstadt hat einen Antrag auf Übertragung von Stadtratssitzungen im Internet in seiner Sitzung am 06.11.2012 abgelehnt. Im Vorfeld habe man entsprechende Stellungnahmen des Bayerischen Gemeindetages und des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz eingeholt. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung habe der Landesbeauftragte für Datenschutz den Themenkreis in seinem 21. Tätigkeitsbericht umfassend beleuchtet.
Fakt sei, dass bei einer Übertragung öffentlicher Sitzungen im Internet nur die Personen in Wort und Bild aufgenommen werden dürften, die vorher der Aufnahme und Übertragung zugestimmt hätten, so Bürgermeister Petterich im ablehnenden Schreiben der Stadt Burgkunstadt vom 07.11.2012. Daher müsse jedes Stadtratsmitglied der Angelegenheit zustimmen und auch jeder Verwaltungsmitarbeiter, der bei der Sitzung anwesend sei. Der Zuhörerbereich sei von einer Übertragung im Internet auszunehmen, da es hier den Umständen nach nicht möglich sei, von den einzelnen Zuhörern eine rechtswirksame Erklärung einzuholen. Weiterhin sei zu bedenken, dass eine Aufzeichnung der Sitzungen und Übertragung im Internet auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sei. Es müsse ein Kameramann anwesend sein, der die Sitzungen filme. Anschließend müsse der Film ins Internet eingepflegt werden. Notwendiges technisches Gerät müsse auch beschafft werden. Vor dem Termin der Stadtratssitzung seien sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter per eMail befragt worden, welche öfters bei Sitzungen anwesend seien, ob sie einer Aufzeichnung und Übertragung zustimmen würden. Von den befragten Verwaltungsdmitarbeitern hätten alle eine Aufzeichnung und Übertragung im Internet abgelehnt. Auch von den anwesenden Stadtratsmitgliedern sei eine Aufzeichnung und Übertragung im Internet mehrheitlich abgelehnt worden.
Der Antrag war zurückgegangen auf eine bayernweite Aktion der Piratenpartei Bayern, um mehr Anteilnahme an den kommunalen Entscheidungsprozessen zu ermöglichen. ( http://piratenpartei-bayern.de/2012/10/15/mehr-transparenz-auf-kommunaler-ebene-wagen/ ) . Für eine Live-Übertragung hat sich etwa der Stadtrat der Stadt Pfaffenhofen ausgesprochen. Die Stadtratssitzungen werden dort live ins Internet übertragen: http://www.pfaffenhofen.de/livestream .
Quelle: KUNSTADT.net Stand 2012-11-08 13:41:33
Unerlaubte Tonbandaufnahmen
Des öffentlich gesprochenen Wortes
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat nach einer Meldung der Seite http://kinderklau.blogspot.de/2009/11/unerlaubte-tonbandaufnahme-einer.html (abgerufen am 16.08.2013 14:33 Uhr) mit dem Hinweis, dass die Aufzeichnung des öffentlich gesprochenen Wortes nicht strafbar sei, die Aufnahme von Ermittlungen nach einer entsprechenden Strafanzeige abgelehnt (Staatsanwaltschaft Düsseldorf - 80 Js 518/07).
Umstritten ist jedoch, ob diese einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen können<ref>dafür: OLG Köln, NJW 1979, 661; dagegen: OLG Celle, AfP 1986, 57, siehe auch Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, S. 258</ref><ref>Ob die Sitzungsöffentlichkeit der Gemeinderatssitzung dem öffentlich oder nicht öffentlich gesprochenen Wort zuzurechnen ist, siehe Schnapp, VA 1987, 407 ff. </ref>.
UrhG § 53 Abs. 7 bestimmt, dass die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig sind.
Des nicht öffentlich gesprochenen Wortes
Unerlaubte Tonbandaufnahmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes sind nach StGB § 201 strafbar.
Normen
Strafgesetzbuch (StGB)
- StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
- UrhG § 53 Abs. 7: "Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."
Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt
- § 4 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt Abs. 3 Satz 2: Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Gemeinderatsmitglieder gelten § 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
- § 21 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt Abs. 2 Sätze 3 und 4: Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. Ton- und Bildaufnahmen von Stadtbediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98
- BVerfG, Beschluss vom 31.01.1973 - 2 BvR 454/71
- BVerwG, Urtel vom 03.08.1990 - 7 C 14.90 = BVerwGE 85, 283; NJW 1991, 118; DVBl 1991, 490 - Tonaufnahmen in Gemeinderatssitzung
- BGH, Urteil vom 18.02.2003 - XI ZR 165/02 = NJW 2003, 1727
- BGH, Urteil vom 24.11.1981 - VI ZR 164/79
- OLG Köln, NJW 1979, 661
- OLG Celle, AfP 1986, 57
Publikationen
Siehe auch
- Recherche
- Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Ton- und Bildaufzeichnung
Links
- https://www.rnd.de/panorama/polizei-filmen-ist-das-erlaubt-welche-strafen-drohen-und-was-sagt-das-gesetz-L6EUKOW7UJFD5CQVU5ETXPUGHE.html
- https://mobilejournalism.ch/audio-produzieren-mit-dem-smartphone/
Fußnoten
<references />