Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 26. Januar 2017, 11:39 Uhr
Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher
Ab 1.7.2017 gilt für Unternehmer Folgendes:
Allgemeine Informationspflicht:
Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher nach VSBG § 36 Abs. 1 leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
Die Informationen nach Absatz 1 müssen nach VSBG § 36 Abs. 2
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. (VSBG § 36 Abs. 3)
Informationen nach Entstehen der Streitigkeit:
Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben. (VSBG § 37 Abs. 1)
Der Hinweis muss in Textform gegeben werden. (VSBG § 37 Abs. 2)
Normen
EU-Recht
Richtlinien
- RICHTLINIE 2013/11/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten).
Verordnungen
- VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten).
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.
Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- BGB § 310 Abs. 3
Gesetzlich geregelte Schlichtungsstellen
Energiewirtschaftsgesetz (EnwG)
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
Publikationen
Lexika
Fachbücher
- Gerhard Ring, Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in der anwaltlichen Praxis, Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2016, ISBN 9783824014675
Fachartikel
- Dr. Susanne Gössl, Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen – Chancen und Risiken, NJW 2016, 838-842: „Außergerichtliche Verfahren rentieren sich für Unternehmen … bereits, wenn 25-30 % der dort anhängigen Streitigkeiten einer Einigung zugeführt werden“ (Seite 839)